5.3.3 Pflichtangebot
Kernstück des ÜbG sind die Bestimmungen über das Pflichtangebot. Die Vorschriften über das Pflichtangebot sind in Situationen anwendbar, in denen jemand eine kontrollierende Beteiligung an einer börsenotierten Aktiengesellschaft (Zielgesellschaft) anders als durch ein öffentliches Übernahmeangebot erlangt. Dies kann beispielsweise durch den außerbörslichen Erwerb eines Aktienpakets von einem bisherigen Aktionär oder anlässlich einer Kapitalerhöhung, durch sukzessiven Aktienerwerb an der Börse oder durch den Abschluss eines Syndikatsvertrags geschehen. All diese Ereignisse können die Pflicht zur Stellung eines Pflichtangebots auslösen.