5.3.1 Anwendungsbereich
Das Übernahmegesetz (ÜbG) regelt öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und die an einer österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt (dh im Amtlichen Handel der Wiener Börse) zugelassen sind. Daher sind Aktiengesellschaften, deren Beteiligungspapiere in ein multilaterales Handelssystem einbezogen sind, wie etwa in den „Dritten Markt“ in Wien, oder überhaupt Aktiengesellschaften ohne Börsenotierung nicht erfasst. Das ÜbG normiert vor allem die Verhaltenspflichten des Bieters und dient in erster Linie dem Schutz der Aktionäre der Gesellschaft, die übernommen werden soll (sog Zielgesellschaft).