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Dokument-ID: 387685
3.3 Einhaltung von Grenzwerten – Messungen
§ 45 ASchG (Grenzwerte) und § 46 (Messungen) legen grundlegende Anforderungen fest. Neben der Grenzwerteverordnung (GKV), die ebenfalls eine Messverpflichtung durch den Arbeitgeber kennt, ist diese ebenfalls in § 46 Abs 1 ASchG für regelmäßige Zeitabstände vorgeschrieben.