Neu
Dokument-ID: 387701
3.6 Sicherheitspflichten bei CMR-Stoffen
Im § 42 ASchG ist ua der Umgang mit so genannten CMR-Stoffen geregelt, dh karzinogenen, mutagenen bzw reprotoxischen Stoffen.
Schon vor Aufnahme der Tätigkeit hat die beabsichtige Verwendung von CMR-Stoffen dem Arbeitsinspektorat gemeldet zu werden.