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Neu Dokument-ID: 1242386

Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.4 Direktvergabe

Bei der Direktvergabe bestehen eingeschränkte Dokumentationspflichten. Gemäß §§ 46 Abs 5 bzw 213 Abs 4 BVergG 2018 sind bloß die bei der Durchführung einer Direktvergabe gegebenenfalls eingeholten Angebote oder unverbindlichen Preisauskünfte zu dokumentieren. Des Weiteren sind der Gegenstand und Wert des Auftrags sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.

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