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Beatrix Lehner - Georg Streit | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.5 Bekanntgaben vergebener Aufträge

Öffentliche Auftraggeber haben nach Durchführung eines Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes dem EU-Amt für Veröffentlichungen bekannt zu geben. Ausgenommen davon sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Diese Bekanntgabe muss spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung, nach Abschluss der Rahmenvereinbarung, nach Abschluss des Ideenwettbewerbes bzw nach Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars (das sind seit 25.10.2023 verpflichtend die eForms gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge (elektronische Formulare – eForms) erfolgen.

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