Deckungsklage gegen Rechtsschutzversicherung
Vorbemerkungen
Das vorliegende Muster stellt eine Deckungsklage gegen die Rechtsschutzversicherung dar, welche sich mit der Behauptung, dass der zu deckende Prozess nicht in den Bereich der abgeschlossenen Versicherung fällt, weigert, die Kostendeckung zu übernehmen. Deckungsklagen sollten generell nur als ultima ratio gewählt werden, sind aber – insbesondere bei eindeutigen Fällen – die einzige Möglichkeit den Deckungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer durchzusetzen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Klemm, LL.M.
Wiedner Hauptstraße 120/5.1
1050 Wien
per WebERV
An das
Bezirksgericht für Handelssachen Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien
Wien, am 02.02.2025
Klagende Partei: | Michael Mitmirnicht |
Vertreten durch: | Dr. Martin Klemm, LL.M. AVR Code: R… |
Beklagte Partei: | Links-Rechts Versicherung AG |
Wegen: | Feststellung (EUR 3.500,–) |
Deckungsklage
1-fach
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die klagende Partei Rechtsanwalt Dr. Martin Klemm, LL.M. mit ihrer Vertretung bevollmächtigt und beauftragt. Durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhebt die klagende Partei folgende
Deckungsklage
und führt diese aus wie folgt:
Die klagende Partei ist bei der beklagten Partei – unter anderem – im Bereich „Arbeitsgerichts-Rechstschutz“ unter der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr … rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 2025 zugrunde. Gem deren Art 21.1.1 besteht im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seiner Angehörigen in ihrer Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber Versicherungsschutz.
Die klagende Partei stand ab 1. Juli 2021 bei der Spartgern GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer. Obwohl sämtliche Kriterien für ein echtes Dienstverhältnis vorlagen (persönliche Arbeitsleistungspflicht, Gebundenheit an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten, Weisungsunterworfenheit, Eingliederung in die Unternehmensstruktur des Dienstgebers etc) wurde die klagende Partei als Werkvertragsnehmer eingestuft und dementsprechend über den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses auch (nur) als Werkvertragsnehmer entlohnt. Am 29. Dezember 2023 wurde der Werkvertrag mit der klagenden Partei zum 31. Dezember 2023 aufgekündigt und die klagende Partei aus ihrem Büro entfernt.
Die klagende Partei hat nunmehr vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine Klage hinsichtlich kollektivvertraglicher Mindestlohnansprüche, Urlaubsersatzleistung, Abfindungsansprüchen und Kündigungsentschädigung eingebracht. In Summe macht die klagende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 7.936,50 sA geltend. Das Verfahren wird zu GZ 26 Cga 4299/22i geführt.
Vor Einbringung der Klage stellte der Kläger mit Schreiben vom 12. Jänner 2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Deckungsansuchen an die beklagte Partei. Gleichzeitig wurde der Beklagten der Klagsentwurf sowie sämtliche bezughabenden Unterlagen übermittelt.
Die beklagte Partei lehnte in der Folge mit Schreiben vom 18. Jänner 2025 die Deckung mit der Begründung ab, dass die klagende Partei laut dem zugrundeliegenden Werkvertrag mit der Spartgern GmbH Werkvertragsnehmer und somit kein Arbeitnehmer iSd § 51 ASGG bzw Art 21.1.1 sei. Aus diesem Grund sei die vorliegende Rechtsstreitigkeit auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Der Kläger richtete, wieder durch seinen Rechtsvertreter, in der Folge ein weiteres Schreiben an die Beklagte, in welchem dieser klarstellte, dass er sehr wohl als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Die Behauptung, er sei bloßer Werkvertragsnehmer stamme lediglich von seinem ehemaligen Arbeitgeber, um die Nichtzahlung der dem Kläger zustehenden Ansprüche zu begründen. Unabhängig davon wäre aber auch im Falle der Strittigkeit seiner Arbeitnehmereigenschaft der Prozess jedenfalls zu decken. Die beklagte Partei beantwortete dieses Schreiben erneut abschlägig und gab an, auf ihrem Rechtsstandpunkt zu beharren.
Beweis: | Vorzulegende Korrespondenz |
Die klagende Partei hat in ihrer Deckungsanfrage klar dargelegt, dass sie die zu deckende Rechtewahrnehmung in der versicherten Eigenschaft (nämlich als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 ASGG) betrifft. Auch wenn die Frage, ob der klagenden Partei im Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber die Rolle eines Arbeitnehmers zukommt, strittig und prozessentscheidend ist, besteht für die beklagte Partei als Rechtsschutzversicherer Deckungspflicht (vgl Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz28, S 2393 f). Die Deckungspflicht würde die beklagte Partei sogar treffen, wenn sich letztlich herausstellen würde, dass dem Kläger die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht zukommt, weshalb die beklagte Partei ihre Deckungsprüfung auch nicht vom Prozessergebnis abhängig machen dürfte (vgl Hartmann, Rechtsschutzversicherung, S 536).
Beantragt wird daher zu fällen nachstehendes
Urteil:
- Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei, in dem zur GZ 26 Cga 4299/22i vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zwischen der klagenden Partei und der Spartgern GmbH wegen EUR 7.936,50 sA anhängigen Rechtsstreit aufgrund des aufrechten Versicherungsverhältnisses aus der Rechtsschutzversicherungspolizze Nr … Deckung zu gewähren.
- Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten dieses Rechtsstreites gem § 19a RAO zuhanden des Klagevertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Wien, am …
…
Michael Mitmirnicht
Kostenverzeichnis:
TP 3A RATG
Anmerkungen:
1
Wie schon in den Vorbemerkungen erwähnt, dient die Deckungsklage als ultima ratio um einen Deckungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer durchzusetzen. Zunächst sollte jedoch versucht werden, die Deckung gegenüber dem Versicherer außergerichtlich zu erwirken. Oft können zunächst erfolgte Ablehnungen durch entsprechende Erläuterung der Rechtslage und Bereitstellung zusätzlicher Informationen (bis hin zum Androhen der Deckungsklage) noch zu einer Zusage verhandelt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 12 Abs 1 VersVG) bzw auf die nur einjährige Frist ab dem Zugang eines „qualifizierten“ Ablehnungsschreiben des Rechtsschutzversicherers, in welchem jedoch auf die Konsequenz des Verstreichens dieser Frist hingewiesen werden muss (§ 12 Abs 3 VersVG).
An das |
Die Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ablehnungserklärung muss demnach klar und unzweideutig sein und – bei Bestehen mehrerer Versicherungen – erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird (OGH 29.01.2025, 7 Ob 219/24t).
Der Versicherungsnehmer kann bei der Haftpflichtversicherung auch vor rechtskräftiger Entscheidung über den Anspruch des Dritten auf Feststellung klagen, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihn zu entschädigen, wenn dieser bestreitet, zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet zu sein (RIS-Justiz RS0038928).
In der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsnehmer die Leistung spätestens dann verlangen, wenn sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für ihn so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will. Vom generellen Anspruch auf Versicherungsschutz nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu unterscheiden sind die im Laufe der Interessenwahrnehmung einzeln entstehenden Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Befreiung von einer Kostenschuld. Ist der generelle Versicherungsschutz verjährt, kann der Versicherer auch die Befreiung von Kostenverbindlichkeiten verweigern, die nach Ablauf der Verjährungsfrist entstehen (RIS-Justiz RS0054251).
2
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Rechtsschutzversicherers bzw allfälliger Gerichtsstandvereinbarungen in den Vertragsbedingungen. Die Zuständigkeit des zu deckenden Prozesses hat auf die Zuständigkeit der Deckungsklage keinen Einfluss.
Wegen: | Feststellung (EUR 3.500,–) |
3
Die Deckungsklage ist als Feststellungsklage im Hinblick auf die erwarteten Prozesskosten bzw den zu erwartenden Deckungsumfang angemessen zu bewerten.
Deckungsklage |
4
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Deckungsklage um eine Feststellungsklage, mit welcher das Bestehen der Rechtsschutzdeckung gerichtlich festgestellt werden soll. Dementsprechend kann natürlich auch die Bezeichnung „Feststellungsklage“ gewählt werden. Sofern jedoch bereits Kosten angefallen sind, die aufgrund der Versicherungsdeckung durch den Versicherer zu tragen wären, ist die Deckungsklage mit einer Leistungsklage zu verbinden bzw – sollte der Prozess sogar bereits abgeschlossen sein und die Kostenpflicht feststehen – gänzlich als Leistungsklage zu führen.
Die klagende Partei ist bei der beklagten Partei – unter anderem – im Bereich „Arbeitsgerichts-Rechtsschutz“ Rechtsschutzversicherungspolizze Nr … rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die ARB 2025 zugrunde. Gem deren Artikel 21.1.1 besteht im Berufsbereich der Versicherungsnehmer und seiner Angehörigen in ihrer Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 ASGG gegenüber ihrem Arbeitgeber Versicherungsschutz. |
Die Klagsaufforderung nach § 12 Abs 3 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (RIS-Justiz RS0080201).
5
Eingangs sollte die bestehende Versicherung (inklusive Polizzennummer) und das versicherte Risiko beschrieben werden. Jedenfalls sollte auch ein Verweis auf die jeweils gültigen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) aufgeführt werden. Auch wenn es grundsätzlich keine Genehmigungspflicht für Allgemeine Bedingungen von Versicherern mehr gibt und jeder Rechtsschutzversicherer meist über eigene ARB verfügt, ähneln sich diese zumeist stark.
Die klagende Partei stand ab 1. Juli 2021 bei der Spartgern GmbH in einem Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer. Obwohl sämtliche Kriterien für ein echtes Dienstverhältnis vorlagen (persönliche Arbeitsleistungspflicht, Gebundenheit an Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten, Weisungsunterworfenheit, Eingliederung in die Unternehmensstruktur des Dienstgebers etc) wurde die klagende Partei als Werkvertragsnehmer eingestuft und dementsprechend über den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses auch (nur) als Werkvertragsnehmer entlohnt. Am 29. Dezember 2023 wurde der Werkvertrag mit der klagenden Partei zum 31. Dezember 2023 aufgekündigt und die klagende Partei aus ihrem Büro entfernt. Die klagende Partei hat nunmehr vor dem Arbeits- und Sozialgericht eine Klage hinsichtlich kollektivvertraglicher Mindestlohnansprüche, Urlaubsersatzleistung, Abfindungsansprüchen und Kündigungsentschädigung eingebracht. In Summe macht die klagende Partei einen Betrag in Höhe von EUR 7.936,50 sA geltend. Das Verfahren wird zu GZ 26 Cga 4299/22i geführt. |
6
In der Folge ist der zu deckende Prozess darzulegen. Die Deckungsklage kann, je nach Art der Streitigkeit zeitlich vor Einleitung des Prozesses, während dieser noch läuft oder nach dessen Abschluss erhoben werden. Wurde der Rechtsstreit noch nicht eingeleitet, ist der entsprechend beabsichtigte Prozess näher zu erläutern. Wie bereits unter Punkt 4 erläutert, hat der Status des zu deckenden Prozesses auch auf die Deckungsklage Auswirkungen, als diese eine reine Feststellungsklage, eine Kombination aus Leistungs- und Feststellungsklage oder als reine Leistungsklage sein kann.
Ist das Verfahren bereits eingeleitet oder sogar abgeschlossen, empfiehlt es sich in der Regel auch den entsprechenden Akt beizuschaffen, da dieser zum Beweis für die Deckungspflicht, aber auch insbesondere zur Höhe der angefallenen Kosten dienen kann.
Die beklagte Partei lehnte in der Folge mit Schreiben vom 18. Jänner 2025 die Deckung mit der Begründung ab, dass die klagende Partei laut dem zugrundeliegenden Werkvertrag mit der Spartgern GmbH Werkvertragsnehmer und somit kein Arbeitnehmer iSd § 51 ASGG bzw Art 21.1.1 sei. Aus diesem Grund sei die vorliegende Rechtsstreitigkeit auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Der Kläger richtete, wieder durch seinen Rechtsvertreter, in der Folge ein weiteres Schreiben an die Beklagte, in welchem dieser klarstellte, dass er sehr wohl als Arbeitnehmer zu qualifizieren sei. Die Behauptung, er sei bloßer Werkvertragsnehmer stamme lediglich von seinem ehemaligen Arbeitgeber, um die Nichtzahlung der dem Kläger zustehenden Ansprüche zu begründen. Unabhängig davon wäre aber auch im Falle der Strittigkeit seiner Arbeitnehmereigenschaft der Prozess jedenfalls zu decken. Die beklagte Partei beantwortete dieses Schreiben erneut abschlägig und gab an, auf ihrem Rechtsstandpunkt zu beharren. |
7
Zum Beleg des Anlasses der Klagsführung bzw im Hinblick auf allfällige Verjährungsthemen (siehe Punkt 1) können allenfalls noch die Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung geschildert werden. Relevant ist letztlich nur die Tatsache, dass die Versicherung die Deckung abgelehnt hat (oder allenfalls die Deckungsanfrage nicht beantwortete). Weitergehende Verhandlungen mit der Rechtsschutzversicherung sind zwar in der Regel, wie bereits erwähnt, meist sinnvoll, aber keine Voraussetzung für das Erheben der Deckungsklage.
Die klagende Partei hat in ihrer Deckungsanfrage klar dargelegt, dass sie die zu deckende Rechtewahrnehmung in der versicherten Eigenschaft (nämlich als „Arbeitnehmer“ iSd § 51 ASGG) betrifft. Auch wenn die Frage, ob der klagenden Partei im Prozess gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber die Rolle eines Arbeitnehmers zukommt, strittig und prozessentscheidend ist, besteht für die beklagte Partei als Rechtsschutzversicherer Deckungspflicht (vgl Armbrüster in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz28, S 239 f). Die Deckungspflicht würde die beklagte Partei sogar treffen, wenn sich letztlich herausstellen würde, dass dem Kläger die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht zukommt, weshalb die beklagte Partei ihre Deckungsprüfung auch nicht vom Prozessergebnis abhängig machen dürfte (vgl Hartmann, Rechtsschutzversicherung, S 536). |
8
Abschließend sollte rechtlich ausgeführt werden, warum nach Ansicht der klagenden Partei der vorliegende Prozess einer Deckungspflicht unterliegt. Sofern sich die Streitigkeiten auf Bestimmungen der ARB bezieht, sollten die zugrundeliegenden Bestimmungen bereits entsprechend erläutert werden. Hier lohnt sich auch ein Eingehen auf die Begründung der Rechtsschutzversicherung für die Ablehnung (sofern vorhanden).
Beantragt wird daher zu fällen nachstehendes |
Urteil: |
|
9
Sofern die Deckungsklage (noch) eine Feststellungsklage ist, ist mit dem beantragten Urteil auszusprechen, dass die Rechtsschutzversicherung als beklagte Partei für den geführten Prozess aufgrund des aufrechten Versicherungsverhältnisses Deckung zu gewähren hat. Damit wird einerseits festgestellt, dass die klagsgegenständliche Versicherung im Zeitpunkt des Schadensfalles aufrecht ist und der vorliegende Prozess aufgrund eines versicherten Ereignisses zu decken ist.
Ist der Prozess noch nicht anhängig, muss das Feststellungsbegehren entsprechend das beabsichtigte Verfahren umschreiben („… die gegen die Spartgern GmbH zu erhebende Klage wegen Beendigungsansprüchen aus dem Dienstverhältnis über einen Betrag von EUR 7.936,50 sA sowie der in der Folge zu führende Rechtsstreit …“). Ist der Rechtsstreit noch nicht exakt spezifizierbar, ist auf das anspruchsbegründete Ereignis abzustellen („… sämtlichen Rechtstreitigkeit aus dem Vorfall vom …“). Das Urteil sollte von der Formulierung her die Qualität einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung aufweisen.
Kostenverzeichnis: |
10
Für die Deckungsklage steht grundsätzlich eine Entlohnung gem TP 3A RATG zu.
11
Der Beginn der in § 12 Abs 1 VersVG normierten Verjährungsfrist hängt von der in § 11 VersVG geregelten Fälligkeit ab (OGH 29.01.2025, 7 Ob 219/24t).
§ 12 Abs 1 VersVG enthält eine die Verjährung von Versicherungsansprüchen regelnde Sonderbestimmung. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit der geforderten Vertragsleistung, die mit Verjährung bekämpft wird, eingetreten ist (OGH 29.01.2025, 7 Ob 219/24t).
Die Fälligkeit des Geldleistungsanspruches des Versicherten tritt jedenfalls ein, sobald der Versicherer die Leistung ablehnt. Damit endet auch die im § 12 Abs 2 VersVG vorgesehene Hemmung der Verjährung für die Zeit zwischen der Anmeldung des Anspruches und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers mit der Anführung der der Ablehnung zugrunde gelegten Tatsachen und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (OGH 29.01.2025, 7 Ob 219/24t).