Klage auf Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung
Rechtsanwalt Dr. Max Mustermann
Universitätsstraße 11
1010 Wien
Abbuchungsermächtigung erteilt
gem § 4 Abs 4 GGG (bis EUR 7.947,80)
IBAN: AT … BIC: …
per WebERV
Handelsgericht Wien
Marxergasse 1A
1030 Wien
Wien, 01.09.2016
Klagende Partei: | Zita Verunfallte |
Vertreten durch: | Dr. Max Mustermann (R…) Prozess und Geldvollmacht erteilt gem § 30 Abs 2 ZPO |
Beklagte Partei: | Unfallversicherungs-AG |
Wegen: | EUR 413.400,– sA |
I. Vollmachtsbekanntgabe
II. Klage
2-fach
I. Vollmachtsbekanntgabe
In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die klagende Partei bekannt, dass sie Rechtsanwalt Dr. Max Mustermann, 1010 Wien, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und diesem Vollmacht erteilt hat.
II. Klage
1. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
Die beklagte Partei hat ihren Sitz in Wien und ist zu … des Firmenbuchs des Handelsgerichtes Wien eingetragen.
Gegenstand der Klage ist die Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung aus der privaten Unfallversicherung. Der Abschluss von Versicherungsverträgen ist für die beklagte Partei ein unternehmensbezogenes Geschäft.
Die klagende Partei hat den gegenständlichen Versicherungsvertrag als Verbraucher abgeschlossen. Der klagsgegenständliche Streitwert übersteigt EUR 15.000,–.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gründet sich auf §§ 51 iVm 65 JN.
Beweis: | vorzulegender Firmenbuchauszug FN … |
2. Versicherungsverhältnis
Die klagende Partei ist bei der beklagten Partei unfallversichert. Das Versicherungsverhältnis ist zu 01-234.567-8 polizziert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2014) zu Grunde.
Beweis: | vorzulegender Versicherungsschein vom 01.03.2014 zu 01-234.567-8 |
3. Sachverhalt
a) | Die klagende Partei verunfallte am 15. Mai 2016 in ihrer Wohnung, weil sie über einen Teppich im Wohnzimmer stolperte. Dadurch hat sich die klagende Partei eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen und leidet seitdem an starken Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und im Bereich der Beine, insbesondere am linken Bein. Die Schmerzen traten sofort nach dem Unfall auf. Aufgrund der Beschwerden wurde die klagende Partei im AKH Wien aufgenommen und vom 15. bis zum 19. Mai 2016 stationär behandelt. Mit Unfallmeldung vom 20. Mai 2016 hat die klagende Partei der beklagten Partei den Schadenfall angezeigt. |
Beweis: | Vorzulegende Aufenthaltsbestätigung vom 19.05.2016 |
b) | Die klagende Partei hat sich durch den Unfall eine Wirbelsäulenverletzung zugezogen und ihre Bandscheiben wurden schwer beschädigt (Bandscheiben TH11/TH12 sowie TH9/TH10). Sie leidet seit dem Unfall an massiven Bewegungseinschränkungen und kann ihren Alltag nur sehr schwer meistern. Sie kann nicht lange gehen, stehen, bügeln oder Rad fahren. Der status quo ist ein Endzustand und eine Besserung ist nicht zu erwarten. Es besteht kein Zweifel, dass der Vorfall vom 15. Mai 2016 einem Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen entspricht. Die klagende Partei bzw in weiterer Folge ihr Klagevertreter haben die beklagte Partei wiederholt zur Zahlung der Invaliditätsentschädigung aufgefordert. Die beklagte Partei hat mit Schreiben vom 29. Juli 2016 ihre Leistungspflicht abgelehnt, sodass die klagende Partei zur Klagsführung gezwungen ist. |
Beweis: | Vorzulegender Befundbericht von Dr. Johannes Wunderheiler vom 20.06.2016 |
4. Invaliditätsentschädigung
Die bei der beklagten Partei abgeschlossene Unfallversicherung sieht eine Versicherungssumme von EUR 159.000,– vor.
Die klagende Partei ist seit dem Unfall vom 15. Mai 2016 durch die Wirbelsäulenverletzung massiv in ihren Bewegungen eingeschränkt, sohin invalid.
Die Voraussetzungen für die Bezahlung der Versicherungsleistung liegen daher vor (Art 6f der AUVB).
Die klagende Partei ist zumindest zu 70 % invalide.
Dazu kommt eine vereinbarte Progression von 500 %. Laut Progressionsverlaufstabelle ist bei einem Unfallinvaliditätsgrad von 70 % bei der Berechnung der Versicherungsleistung ein (höherer) Invaliditätsgrad von 260 % anzusetzen.
Bei einer versicherten Invaliditätssumme von EUR 159.000,– entspricht dies EUR 413.400,– an Invaliditätsentschädigung (Versicherungssumme EUR 159.000,– x 2,6), welche exakt der Klagssumme entspricht. Die beklagte Partei ist verpflichtet, diesen Betrag zu leisten.
Beweis: | Vorzulegender Versicherungsschein vom 01.03.2014 zu 01-234.567-8 |
5. Antrag
Aus all diesen Gründen begehrt die klagende Partei sohin das nachstehende
Urteil:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 413.400,– samt 4 % Zinsen seit 30. Juli 2016 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist ferner binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, die Kosten dieses Verfahrens gem § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
…
Zita Verunfallte