Konventionalstrafe – Textbaustein
Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Verstößen gegen den Dienstvertrag bzw allgemeiner Treuepflichten
Soweit nicht abweichend vereinbart, wird im Falle der Verletzung der Pflichten aus diesem Vertrag, wie insbesondere wegen Verstoßes gegen die Konkurrenzklausel1, das Konkurrenzverbot, die Verschwiegenheitspflicht, das Verbot der Nebenbeschäftigung sowie im Falle eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer berechtigter Entlassung eine Konventionalstrafe in Höhe von … Monatsgehältern vereinbart. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Höhe der Konventionalstrafe angemessen ist und diese nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.2 Eine Geltendmachung eines Schadenersatzes für darüber hinaus gehende Schäden wird durch diese Regelung nicht berührt. Die Konventionalstrafe wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig und kann vom Dienstgeber bei der Endabrechnung einbehalten werden. Ist der Betrag nicht ausreichend, verpflichtet sich der Dienstnehmer, den entsprechenden Betrag binnen 14 Tagen auf das Konto des Dienstgebers einzubezahlen. Sollte die Vertragsverletzung erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses bekannt werden, ist der Betrag sofort nach Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts fällig und ist vom Dienstnehmer unverzüglich einzuzahlen.
Die Konventionalstrafe errechnet sich im Falle der terminwidrigen Beendigung des Dienstverhältnisses so, wie eine Kündigungsentschädigung zu errechnen ist.
Im Falle eines Verstoßes gegen den Dienstvertrag oder allgemeine Dienstpflichten errechnet sich der Betrag anhand des zu dem Zeitpunkt der Beendigung gebührenden Bruttomonatsgehaltes.
Anmerkungen:
Hat der Arbeitgeber für den Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart, kann er keine Unterlassungsansprüche gegenüber dem Dienstnehmer geltend machen. Der Dienstgeber kann nur die Konventionalstrafe verlangen, die – auch bei abweichender Vereinbarung – zwingend dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
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