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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.5 Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten

Die Haftungsbestimmungen der GesbR (§§ 1199 f ABGB) sind weitgehend an jene der Offenen Gesellschaft angelehnt.

  • Solidarische Haftung: Für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter gegenüber Dritten grundsätzlich persönlich und als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann daher – sofern nichts anderes vereinbart wurde – jeden Gesellschafter auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen. Damit wurde die bereits zuvor herrschende Auffassung der solidarischen Haftung ausdrücklich gesetzlich verankert.
  • Handeln im eigenen Namen: Schließt ein Gesellschafter ein Geschäft zwar für Rechnung der Gesellschaft, jedoch im eigenen Namen ab, wird ausschließlich dieser Gesellschafter gegenüber dem Dritten berechtigt und verpflichtet.
  • Einwendungen: Wird ein Gesellschafter wegen einer gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeit in Anspruch genommen, kann er auch Einwendungen geltend machen, die nicht nur seine Person betreffen. Solche gemeinschaftlichen Einwendungen stehen ihm allerdings nur zu, soweit sie von allen Gesellschaftern gemeinsam erhoben werden können (§ 1200 ABGB; vgl § 129 Abs 1 UGB).
  • Leistungsverweigerung: Der in Anspruch genommene Gesellschafter darf die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange die Gesellschafter gemeinsam berechtigt sind, das zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten oder die Verbindlichkeit durch Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung zu tilgen. Entscheidend ist dabei, dass das Aufrechnungsrecht den Gesellschaftern zusteht.

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