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Dokument-ID: 1269399
2.4.3 Einbringung: Ausgliederungen im Sinne des EU-UmgrG
- Gem § 12 Abs 4 UmgrStG liegt eine Einbringung auch im Falle einer Ausgliederung iSd § 47 Z 5 EU-UmgrG vor; dies gilt für Ausgliederungen, die nach dem 31.01.2023 beschlossen werden.
- Entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Definition ist eine Ausgliederung ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch neu gegründete Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die übertragende Gesellschaft überträgt.
- Gem § 47 Z 2 EU-UmgrG gilt der Vorgang einer Ausgliederung für gesellschaftsrechtliche Zwecke als Spaltung.
- Für steuerliche Zwecke fällt eine Ausgliederung iSd § 47 Z 5 EU-UmgrG jedoch unter Art III UmgrStG, wenn diese die Voraussetzungen des § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 2 UmgrStG sinngemäß erfüllt.
- Eine Ausgliederung gilt somit zwar für gesellschaftsrechtliche Zwecke als Spaltung und erfolgt grundsätzlich aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften iSd § 32 Abs 1 UmgrStG, jedoch geht die Regelung des § 12 Abs 4 UmgrStG der Regelung des § 32 Abs 1 UmgrStG als lex specialis vor, sodass eine Ausgliederung für steuerliche Zwecke als Einbringung gilt.
- Für die steuerliche Behandlung einer Spaltung nach dem EU-UmgrG ist folglich maßgeblich, ob die Gegenleistung an die übertragende Kapitalgesellschaft (Anwendungsbereich von Art III UmgrStG) oder an die Anteilsinhaber der übertragenden Kapitalgesellschaft (Anwendungsbereich von Art VI UmgrStG) gewährt wird.
- Eine Ausgliederung iSd § 47 Z 5 EU-UmgrG kann – wie auch sonstige grenzüberschreitende Spaltungen im Sinne des EU-UmgrG – als Abspaltung zur Neugründung, nicht jedoch zur Aufnahme erfolgen.
- Zudem kann auf Grundlage des EU-UmgrG auch eine Ausgliederung ausschließlich grenzüberschreitend innerhalb der EU oder des EWR durch Kapitalgesellschaften erfolgen (§ 47 EU-UmgrG iVm § 2 Z 2 EU-UmgrG), wobei „Hinaus-Ausgliederungen“ und „Hinein-Ausgliederungen“ unterschieden werden. Eine Ausgliederung, an der ausschließlich inländische Kapitalgesellschaften teilnehmen, ist daher nicht möglich.
- Im Zuge einer Ausgliederung kann Vermögen aber auch gleichzeitig auf mehrere Kapitalgesellschaften übertragen werden. Dabei müssen zumindest zwei an der Spaltung beteiligte Kapitalgesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten (EU/EWR) ansässig sein (vgl § 47 Z 1 iVm Z 2 und § 2 Z 2 EU-UmgrG)
- Eine Ausgliederung durch eine inländische Kapitalgesellschaft auf eine inländische und eine ausländische Kapitalgesellschaft in einem Vorgang ist daher denkbar
- Diesfalls würde somit auch im Hinblick auf die Übertragung zwischen den inländischen Gesellschaften eine Einbringung vorliegen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art III UmgrStG erfüllt sind
- Für Zwecke des Gesellschaftsrechtes erfolgt die Ausgliederung unter Gesamtrechtsnachfolge; dem folgt in diesem besonderen Fall der Einbringung grundsätzlich auch das Steuerrecht (Umgründungssteuerrichtlinien 2002, Rz 760a ff).