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Dokument-ID: 1198896
7.3 Strafrechtlich Haftungstatbestände mit Schutzgesetzcharakter
- Eine strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers kommt insbesondere nach folgenden – zugleich als Schutzgesetz zugunsten der Gesellschaftsgläubiger zu qualifizierenden – Bestimmungen des StGB in Betracht: