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Andrea Futterknecht | Muster | Beschluss

1.5 Firmenänderung (GV-Protokoll)

GZ: …

Protokoll

Aufgenommen am … von mir, Dr. Norbert Nobel, öffentlicher Notar mit dem Amtssitz in Wien und der Amtskanzlei in 1010 Wien, Syndikusweg 1, über die heute in den Geschäftsräumen der XYZ GmbH, 1010 Wien, Musterplatz 1, wohin ich mich über Ersuchen begeben habe, abgehaltene

außerordentliche Generalversammlung der XYZ Handels GmbH (FN 22222b)

mit dem Sitz in Wien und über die dabei in meiner Gegenwart geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse:

Gegenwärtig:

  1. Herr Martin Muster, geb …, wohnhaft in …
  2. Frau Doktor Martha Muster, geb …, wohnhaft in …,
    als Gesellschafter und
  3. Der beurkundende öffentliche Notar

Frau Doktor Martha Muster übernimmt mit Einverständnis aller Beteiligten den Vorsitz in der heutigen Generalversammlung und stellt fest, dass das gesamte Stammkapital der XYZ GmbH anwesend und mit der Abhaltung der heutigen Generalversammlung in Wien einverstanden ist, sodass die Generalversammlung auch ohne formelle Einberufung zu allen Tagesordnungspunkten beschlussfähig ist.

Es werden einstimmig folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Der Firmenwortlaut der Gesellschaft wird von XYZ GmbH in ABC Gesellschaft mbH geändert.
  2. Dementsprechend wird Punkt 1.1 des Gesellschaftsvertrages dergestalt geändert, dass er nunmehr lautet:

Die Firma der Gesellschaft lautet:
ABC Gesellschaft mbH

Hierüber wurde dieses Protokoll aufgenommen, gelesen, genehmigt und unterfertigt.

…

Anmerkungen:

1

Firmenname: Die GmbH kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Fantasiebezeichnung als Firma wählen. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind. Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (vgl § 18 UGB). Dies gilt nicht nur für neu gebildete Firmen, sondern auch für Firmenänderungen, weil jede Änderung der bisherigen Firma gleichzeitig die Wahl einer neuen Firma bedeutet, die dann auch den Anforderungen an die erstmalige Bildung einer Firma genügen muss. Dies gilt auch, wenn Firmenzusätze wegfallen oder Bestandteile, die schon in der alten Firma enthalten waren, weiterverwendet werden (vgl OGH 6 Ob 188/07a). Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Firma der Gesellschaft muss jedenfalls den Rechtsformzusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw entsprechend abgekürzt („GmbH“ oder „Gesellschaft m.b.H.“) enthalten.

2

Kennzeichnungseignung: Die beabsichtigte Firma ist dann zur Kennzeichnung geeignet, wenn sie das Unternehmen individualisieren kann. Bildzeichen allein (wie etwa „*“ oder „#“) sind nicht kennzeichnungsfähig. Eine Firma, die mit einem + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen (OGH 6.6.2013, 6 Ob 30/13z).

3

Unterscheidungskraft: Ein Firmenwortlaut ist dann unterscheidungskräftig, wenn er, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die Unterscheidungskraft ist abstrakt zu beurteilen und beinhaltet ebenso die Individualisierungsfunktion der Firma (vgl RS0122544). Sie muss allgemein geeignet sein, ihren Inhaber (Unternehmensträger) von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden. Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im Sinne der Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. Denn (nur) Letztere stellt konkret auf die Verwechselbarkeit mit bereits am selben Ort oder in derselben Gemeinde eingetragenen Firmen ab (vgl OGH 6 Ob 242/08v).

Keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzen Gattungsbezeichnungen, insbesondere rein beschreibende Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. Bloße Branchenbezeichnungen, wie zB „Transport“, „Bau“, „Sicherheit und Technik“, „Management“, „Managementseminare“, „Managementkompetenz“, „Gaststätten“, „Gebäudereinigung“, „Eisenhandel“ oder „Computertechnik“ besitzen ohne Hinzufügung weiterer konkretisierender Zusätze keine ausreichende Unterscheidungskraft. Je mehr sich die gewählte Firma aber von einer rein beschreibenden Gattungsbezeichnung in Richtung eines fantasievoll-eigentümlichen, möglicherweise zusammengesetzten Begriffs bewegt, desto eher wird die Unterscheidungskraft zu bejahen sein, wie etwa bei „Floratec“ oder „Meditec“ (vgl OGH 6 Ob 242/08v). Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen (vgl OGH 6 Ob 30/13z). Keine ausreichende Unterscheidungskraft iSd § 18 Abs 1 UGB besitzen Branchen- oder Gattungsbezeichnungen oder auch bloß geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere rein beschreibende Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. Darüber hinaus spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen (vgl OGH 6 Ob 28/22v).

Der Name eines Gesellschafters hat grundsätzlich Unterscheidungskraft. Bei sehr häufig vorkommenden Namen wie Maier oder auch Jovanovic kann allerdings ohne Zusatz eines Vornamens keine Unterscheidungskraft bestehen.

4

Irreführungsverbot: Im UGB gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit. Daher darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Dies gilt sowohl für den Firmenkern als auch für Zusätze. So sind etwa im Bereich der Unternehmensberatung Unternehmer die angesprochenen Verkehrskreise, die in der Regel eine erhöhte Professionalität haben und deshalb in einem geringeren Maß schutzbedürftig sind (vgl OGH 6 Ob 67/10m).

Das Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 UGB wird verletzt, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäfts oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind; gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind (RS0059807).

Damit die Irreführung beanstandet werden kann, muss sie auch wesentlich sein. Durch die Wesentlichkeitsschwelle ist sichergestellt, dass nicht Angaben von geringer wettbewerbsrechtlicher Relevanz oder solche, die für die wirtschaftliche Entscheidung oder die angesprochenen Verkehrskreise nur von untergeordneter Bedeutung sind, als irreführend eingestuft werden (vgl OGH 6 Ob 242/08v, 6 Ob 67/10m).

Bei Fantasiefirmen ist im gegebenen Zusammenhang zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen (RS0087525). Als unzulässig wurde etwa die Firma „Sportex GmbH“ für ein Unternehmen, das sich weder mit Sportartikeln noch mit Textilien befasst, oder die Firma „computronic OHG“ für ein Bettenhaus erachtet (vgl OGH 6 Ob 242/08v). Ebenfalls irreführend wurde die Firma „Sun Services GmbH“ bei Vorliegen eines Unternehmensgegenstands der Unternehmensberatung als irreführend befunden, weil sich das Publikum darunter ein Unternehmen vorstellt, das Dienste im Zusammenhang mit Solarien, Sonnenenergie, Sonnenschutz udgl anbietet (vgl OGH 6 Ob 242/08v).

Die Unterscheidbarkeit von Firmen innerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde als Frage der konkreten Irreführungseignung ist hingegen nicht nach § 18 Abs 2 UGB, sondern nur nach § 29 UGB als lex specialis zu prüfen. Das verfahrensrechtliche „Grobraster“ des § 18 Abs 2 zweiter Satz UGB im Sinne der erörterten Wesentlichkeitsschwelle kommt dort nicht zum Tragen (vgl OGH 6 Ob 128/21y).

5

Firmenausschließlichkeit: Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde (bzw Wirtschaftsraum) bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf Firmenänderungen (vgl § 29 Abs 1 UGB; OGH 6 Ob 45/00m).

Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern auch auf den Wortklang an (RS0061846). Für die Frage der Unterscheidbarkeit ist nicht der vollständige Firmenwortlaut, sondern die im Geschäftsverkehr verwendete Form oder der Firmenkern maßgeblich, regelmäßig also das erste Wort der Firma, wenn dieses deren Charakteristikum bildet (vgl OGH 6 Ob 102/16t; 6 Ob 139/11a). Bei Branchennähe beziehungsweise gleichem Unternehmensgegenstand sind strengere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen (RS0061820). In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den unrichtigen Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (vgl OGH 6 Ob 102/16t).

Allerdings können Schlagworte, die am Anfang der Firma stehen und das Charakteristikum oder den Firmenkern bilden, auch bei ähnlichem Unternehmensgegenstand gleichlautend für mehrere Unternehmen gebraucht werden, wenn es sich bei diesen um Konzerngesellschaften handelt. Dabei wurde es bereits als ausreichend erachtet, dass sowohl angesichts der Gesellschafterverhältnisse als auch im Hinblick auf die Person des oder der Geschäftsführer mit einflusskonformem Verhalten der Geschäftsführung zu rechnen ist (vgl OGH 6 Ob 139/11a, sowie 6 Ob 128/21y).

6

Rechtsformzusatz: Nach § 5 Abs 1 GmbH-Gesetz muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Welche Abkürzungen verwendet werden dürfen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Zulässig sind jedenfalls die Abkürzungen: GmbH, GmbH und Gesellschaft m.b.H. Die Eintragung einer GmbH, deren Gründer als Rechtsform-Zusatz „GsmbH“ gewählt hatten, wurde abgelehnt.