© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1057118

Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag

Arbeitszeit und Arbeitsruhe

Da regelmäßig sehr langes Arbeiten die Unfallgefahr erhöht und auf Dauer krank machen kann, werden im Arbeitnehmerschutz auch Vorschriften zu Arbeitszeit und Arbeitsruhe getroffen, wie zB

  • höchstzulässige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit.
  • Ruhepausen und Ruhezeiten zwischen Arbeitseinsätzen.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich verboten bzw nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Neben den Gesetzen können auch Kollektivverträge dazu Regelungen enthalten.

Arbeitszeitaufzeichnungen

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu führen. Diese Arbeitszeitaufzeichnungen müssen für jeden Arbeitnehmer für jeden Tag, an dem er arbeitet, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhepausen enthalten (falls ein Durchrechnungszeitraum verwendet wird, müssen auch Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraums festgehalten werden) (§ 25 Arbeitsruhegesetz – ARG, § 26 Arbeitszeitgesetz – AZG).

Es ist möglich, in Betrieben mit einem Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in entweder Beginn und Ende der Ruhepausen festzulegen oder es den Arbeitnehmer zu überlassen, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach eigener Wahl ihre Ruhepause zu nehmen. Wenn es eine solche Vereinbarung gibt und sie eingehalten wird, müssen die Ruhepausen nicht aufgezeichnet werden.

Arbeitszeitaufzeichnungen können zB mit einer Stechuhr oder auch händisch geführt werden. Arbeitgeber dürfen mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren, dass diese die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen. Aber auch in diesem Fall sind die Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sie ordnungsgemäß geführt werden. Sie müssen die Arbeitnehmer anleiten, wie Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind, und auch kontrollieren, ob sie richtig geführt werden.

Dienstpläne sind kein Ersatz für Arbeitszeitaufzeichnungen. Arbeitszeitaufzeichnungen müssen auch geführt werden, wenn es feste Arbeitszeiten gibt. Wenn allerdings Arbeitnehmer nach einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung, die Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Ruhepausen enthält, arbeiten, reicht es, wenn am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (also normalerweise monatlich) oder auf Verlangen des Arbeitsinspektorats vom Arbeitgeber bestätigt wird, dass die Arbeitnehmer wie geplant gearbeitet haben. Wenn von der Arbeitszeiteinteilung abgewichen wird, müssen die Abweichungen aber jedenfalls aufgezeichnet werden.

Wenn Arbeitnehmer größtenteils zuhause arbeiten oder wenn sie sich selbst aussuchen dürfen, wann und wo sie arbeiten, reicht es, wenn nur aufgezeichnet wird, wie lange sie am Tag arbeiten. (Das gilt aber nicht, wenn sich Arbeitnehmer zwar ihre Zeit selbst einteilen dürfen, aber nicht, wo sie arbeiten!)

Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen in der Arbeitsstätte, in der die Arbeitnehmer arbeiten, aufliegen.

Wenn keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden, wenn sie unvollständig sind oder wenn sie nicht in der Betriebsstätte kontrolliert werden können, kann der Arbeitgeber angezeigt und bestraft werden. Das gilt auch, wenn er das Führen der Arbeitszeitaufzeichnungen den Arbeitnehmer übertragen hat.