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Neu Dokument-ID: 1056960

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

Die OIB-Richtlinie 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Allgemeines

Grundsätzlich gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“, wobei unter dem Begriff Bauwerk (Gebäude) eine eigenständige Tragwerksstruktur entsprechend der ÖNORM EN 1990, verstanden wird.

Tragwerk

Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen.

Grundsätzlich ist bei der Planung und Errichtung von Tragwerken oder Tragwerksteilen der Stand der Technik einzuhalten.

Zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit von Tragwerken oder Tragwerksteilen ist es ausreichend, nur für Bauwerke, die im Schadensfall hohe Folgen für Menschenleben oder sehr große soziale oder umweltbeeinträchtigende Folgen verursachen, bei der Planung, Berechnung und Bemessung tragwerksspezifische Überwachungsmaßnahmen durchzuführen.

Jedenfalls sind dies:

  • Bauwerke (oder eigenständige Bauwerkstelle) mit einem widmungsgemäßen Fassungsvermögen für mehr als 1.000 Personen (zB Krankenanstalten, Einkaufszentren, Stadien, Bildungseinrichtungen)
  • Bauwerke für lebenswichtige Infrastrukturfunktionen
  • Bauwerke und Einrichtungen, die dem Katastrophenschutz dienen
  • Bauwerke, die unter die Richtlinie 2012/18/EU („Seveso-III-Richtlinie“) fallen
  • Bauwerke mit mehr als 16 oberirdischen Geschoßen

Die Überwachungsmaßnahmen sind auf der Ebene der Berechnung und der Bemessung des Tragwerks anzusetzen (Ausführungsstatik, Detailstatik und Ausführungsplanung). Die Überwachungsmaßnahmen beschränken sich auf die Anforderungen der OIB-Richtlinie 1 (Tragwerksplanung) und beinhalten jedenfalls folgende Schwerpunkte:

  • Kontrolle durch unabhängige, nachvollziehbare Gegenrechnung der prüffähigen Statik
  • Überprüfung aller Ausführungspläne wie Bewehrungs-, Holzbau-, Stahlbaupläne

Einwirkungen

Bei der Planung von Tragwerken sind insbesondere ständige, veränderliche, und außergewöhnliche Einwirkungen auf Tragwerke und Tragwerksteile zu berücksichtigen.