Die Berufshaftpflichtversicherung
In der Praxis empfiehlt es sich, dass Ziviltechniker und Ziviltechnikergesellschaften eine Haftpflichtversicherung abschließen. Dies wird insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern unumgänglich sein.
Ist der Ziviltechniker zum gerichtlich beeideten Sachverständigen bestellt worden, besteht die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Sinn und Zweck für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist es, zum einen den Ziviltechniker vor berechtigten Ansprüchen dritter Personen zu bewahren, zum anderen den Ziviltechniker bei der Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche behilflich zu sein.
Das versicherte Risiko erstreckt sich auf alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der gesetzlichen, im Betrieb geltenden Vorschriften berechtigt ist.
Der Versicherungsschutz erfasst folgende Tätigkeiten:
- Beratung im Zusammenhang mit Ziviltechnikerleistungen
- Erstellen von Projekten, Verfassen von Plänen, Leistungsverzeichnissen, und Leitung sowie Überwachung der Herstellung baulicher, betrieblicher oder technischer Anlagen und Einrichtungen sowie deren Abrechnung
- Generalplanungen
- Tätigkeiten als Sachverständiger
- Überprüfung und Überwachung von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen einschließlich Vornahme von Revisionen und Betriebskontrollen
- Vornahme von fachtechnischen Untersuchungen sowie Untersuchungen aller Art
- Abgabe von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen
- Vornahme der mit den vorstehenden Tätigkeiten zusammenhängenden Messungen
- Vertretung der Parteien vor Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften einschließlich Verfassen von Eingaben in technischen Angelegenheiten
Allerdings können auch andere Tätigkeiten des Ziviltechnikers vom Versicherungsschutz umfasst sein.
Der Versicherungsschutz umfasst zum einen alle Schadenersatzverpflichtungen aus Verstößen, die während des aufrechten Versicherungsvertrags gesetzt werden, zum anderen alle Schadenersatzverpflichtungen aus Verstößen, die vor Abschluss des gegenständlichen Versicherungsvertrags getätigt werden.
Unter bestimmten Umständen bleibt der Versicherungsschutz aufrecht, obwohl der Versicherungsvertrag beendet worden ist. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorgesehen, dass der Versicherungsschutz auch dann weiter besteht, wenn die Ansprüche des Dritten vor Ablauf von vier Jahren geltend gemacht worden sind.
Bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung hat der Ziviltechniker umfassende Obliegenheitspflichten, die im Versicherungsvertrag vereinbart worden sind, einzuhalten. Unter einer Obliegenheitspflicht versteht man eine Verhaltensvorschrift, die der Ziviltechniker als Versicherungsnehmer zu beachten hat. Die Verhaltensvorschriften ergeben sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz. Es empfiehlt sich daher für den Ziviltechniker vor Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags diesen eingehend zu studieren bzw einen Rechtsbeistand zurate zu ziehen.
Die Versicherungsbedingungen enthalten sämtliche Ausschlussgründe. Dies bedeutet, dass es erst nach eingehender Prüfung der Versicherungsbedingungen möglich sein wird, festzustellen, welche Schadensfälle vom Versicherungsvertrag im Einzelfall gedeckt sind.
Keinen Versicherungsschutz genießen beispielsweise Ziviltechniker für jene Fälle, in denen Risikoausschlüsse eingreifen oder für jene Fälle, in denen der Ziviltechniker Aufgaben übernimmt, die über das Berufsbild des Ziviltechnikers hinausgehen. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann auch vorgesehen werden, dass sich der Versicherungsschutz nicht auf jene Fälle erstreckt, in denen der Ziviltechniker an einem Produkt oder Werk sich auf irgendeine Weise beteiligt.
Sämtliche Versicherungsbedingungen enthalten Jahreshöchstleistungen. Lediglich bei Inanspruchnahme des Ziviltechnikers aufgrund einer Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger kommt es zum Entfall der Jahreshöchstleistung.
Die Versicherungssumme stellt die Höchstgrenze jenes Betrags dar, die der Versicherer auch im Schadensfall zu tragen hat. Dieser Betrag umfasst alle zur Abwehr der Ansprüche des Geschädigten aufgewendeten Kosten.
Der Versicherungsvertrag kann auch vorsehen, ob es einen Selbstbehalt gibt und wie hoch dieser ist. Für Schäden, die unter der Selbstbehaltsgrenze liegen, haftet der Ziviltechniker nicht. Auch besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Abwehrdeckung für den Ziviltechniker.
Die einzelnen Obliegenheiten reichen von der Erfüllung der Pflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls bis hin zu den Pflichten vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer.
In der Praxis kommt es vor, dass der Ziviltechniker gegenüber seinem Auftraggeber ein Anerkenntnis abgibt oder einen Vergleich abschließt, ohne dies vorher der Berufshaftpflichtversicherung mitzuteilen. Ebenso trifft den Ziviltechniker die Pflicht, bei Eintritt eines Schadensfalls der Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich dh binnen einer Woche ab Kenntnis des Schadens davon Mitteilung zu machen. In der Regel ist für diese Mitteilung Schriftlichkeit vorgesehen.
Bei Nichteinhaltung dieser Obliegenheitspflicht muss der Versicherungsnehmer damit rechnen, dass der Versicherungsfall nicht von der Versicherung gedeckt ist. Im schlimmsten Fall ist mit einer Kündigung des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu rechnen.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen in der Regel einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt ab jenem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Geschädigte Ansprüche geltend macht, die vom Risiko der Berufshaftpflichtversicherung erfasst sind. Bei Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers beginnt die dreijährige Verjährungsfrist ab dessen Kenntnis zu laufen. Die absolute Verjährungsfrist beläuft sich auf zehn Jahre. Nach deren Ablauf sind die Ansprüche auf jeden Fall verjährt.
Für den Fall, dass der Versicherer die Schadensmeldung des Ziviltechnikers qualifiziert abgelehnt hat, muss der Ziviltechniker seine Ansprüche innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Eine qualifizierte Deckungsablehnung ist dann gegeben, wenn diese durch die Versicherung mit entsprechender Begründung erfolgt und einen Hinweis auf die Rechtsfolge, nämlich Rechtsverlust, wenn der Anspruch nicht binnen eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird, enthält.
Bei der Frist von einem Jahr handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, wonach die Klage innerhalb eines Jahres bei Gericht erhoben werden muss, wobei die Tage des Postlaufs nicht zählen.