Abgabenbehörden – Rechte und Pflichten
Definition und Zuständigkeit
- Abgabenbehörden sind die mit der Erhebung (dh alle abgabenbehördlichen Maßnahmen) der öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden.
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit sind von Amts wegen wahrzunehmen.
- Unzuständigkeit: Anbringen sind ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten (oder der Einschreiter ist an diese Stelle zu verweisen – § 50).
Befangenheit der Organe
Befangene Organe der Abgabenbehörden haben sich gem § 76 Abs 1 BAO in folgenden Fällen der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
- Wenn es sich um eigene Abgabenangelegenheiten oder jene ihrer Angehörigen oder Pflegebefohlenen handelt (lit a)
- Wenn sie als Vertreter einer Partei bestellt sind oder waren (lit b)
- Wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (lit c – siehe auch ausführlich in Reg 2 Kap 3.1 Dokument-ID 1174341 „Befangenheit von Organen der Abgabenbehörde“)
- Im Rechtsmittelverfahren (II. Instanz), wenn sie an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn eine der in lit a genannten Personen dem Rechtsmittelverfahren beigetreten ist (lit d)
- Beachte aber (für den Bereich der Gemeindeabgabenverwaltung): Eine Ausfertigung und Bescheidunterfertigung zweitinstanzlicher Bescheide durch den/die Bürgermeister/in ist sehr wohl zulässig; dazu siehe auch die Ausführungen in Reg 7 Kap 3.21.1 Dokument-ID 899243 zum „Intimationsbescheid“!
Hinweis:
Außer im Fall des § 76 Abs 1 lit a BAO (eigene oder Abgabenangelegenheiten von Angehörigen oder Plegefohlenen) dürfen unaufschiebbare Amtshandlungen bei Gefahr im Verzug auch durch befangene Organe vorgenommen werden, wenn keine Vertretung durch ein anderes Organ möglich ist.
Pflichten der Abgabebehörden
Amtswegige Ermittlung
Die Abgabenbehörden müssen
- die abgabepflichtigen Fälle erforschen und
- von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Parteiengehör
Weiters müssen Abgabenbehörden
- den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen geben, sowie
- Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen prüfen und würdigen.
Kein Neuerungsverbot
Dies gilt auch für nach Ablauf einer Frist vorgebrachte Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse, solange die Abgabenbehörde noch nicht entschieden hat.
Ausdrücklich kein Neuerungsverbot besteht auch im Rechtsmittelverfahren (seit 01.01.2014: § 270).
Rechtsbelehrungspflicht in Verfahrensfragen (§ 113)
Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Gleichbehandlungspflicht, Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsermittlung (§ 114)
Die Abgabenbehörden müssen
- alle Abgabepflichtigen erfassen und gleichmäßig behandeln,
- darüber wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden,
- alles für die Bemessung der Abgaben Wichtige sorgfältig erheben und
- die Nachrichten darüber sammeln, fortlaufend ergänzen und austauschen
Dokumentationsregister (§ 114)
Die Abgabenbehörden dürfen dazu
- eine elektronische Dokumentation (Dokumentationsregister) anlegen sowie
- Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen EDV-mäßig erfassen (E-Dokumente iSd § 20 E-GovG beweiskräftig, wenn sichergestellt ist, dass die erfassten Unterlagen nicht nachträglich unbemerkt verändert werden können)
Beistandspflicht (§ 158)
Abgabenbehörden und alle Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechtes pflegen unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben (diesen ist ehest zu entsprechen, Hindernisse sind sogleich bekannt zu geben).
Erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren:
- Die Dienststellen der Gebietskörperschaften müssen den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenerhebung dienliche Hilfe leisten (zB Abschriften von abgabenrechtlich bedeutsamen Urteilen, Beschlüssen oder sonstigen Aktenstücken von den Gerichten erstellen lassen bzw zur Verfügung stellen).
- Es bestehen diverse automationsunterstützte Einsichtsrechte (zB Grundbuch inkl Personenverzeichnis, Firmenbuch inkl Personensuche, zentrales Melderegister inkl Verknüpfungsabfragen, zentrales Gewerberegister, zentrales Vereinsregister, zentrales Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge, KFZ-Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen)
Vgl dazu Amtshilfe iSd Art 22 B-VG: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“
Unmittelbar – somit zusätzlich – anwendbar wäre somit zB auch Polizeiassistenz.
Hinweis:
§ 48b BAO, der Abgabenbehörden verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs 4 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens der Österreichischen Gesundheitskasse mitzuteilen bzw Abgabenbehörden berechtigt, die zuständigen Behörden beim Verdacht von Vorschriftsübertretungen zu verständigen, gilt (gem § 48c Z 2 BAO) für Landes- und Gemeindeabgaben nicht.
Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht
§ 48a BAO untersagt die Preisgabe der in einem Abgabenverfahren, Monopol- oder Finanzstrafverfahren bekannt gewordenen der Öffentlichkeit unbekannter Umstände (strafbar nach dem StGB)!
Diese Geheimhaltungspflicht gilt für Beamte, ehemalige Beamte und andere Personen, denen Umstände aus Akten(inhalten), Abschriften oder Kopien eines Abgabenverfahrens zugänglich geworden sind. Wichtig: Zahlreiche (sinnvollerweise, notwendige) Ausnahmen, wann nämlich eine Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist, sind in § 48a Abs 4 BAO normiert.
Hinweis:
§ 48c BAO erweitert diese abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht für den Bereich der Landes- und Gemeindeabgaben auch auf anvertraute oder zugänglich gewordene Verhältnisse oder Umstände sowie Akteninhalte, die in einem abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren bekannt geworden sind.
Behördliche Verfahrenskosten
Die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden sind amtswegig zu tragen (§ 312).