Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch den Bürgermeister (EWB; zweistufiger Instanzenzug)
Vorbemerkungen
Inhaltlicher Anwendungsfall: Der hier vorliegende Bescheid dient der Bewilligung einer schriftlich beantragten Zahlungserleichterung. Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer beantragten Zahlungserleichterung ist § 212 Abs 1 BAO in Zusammenschau mit der jeweiligen landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung.
Rechtsmittelverfahren: Der hier vorliegende Bescheid bezieht sich auf eine als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde (EWB) zu verwaltende Abgabe, wo der jeweilige Landesgesetzgeber den iSd Art 118 Abs 4 zweiter Satz erster Tatbestand B-VG bestehenden zweistufigen Instanzenzug nicht ausgeschlossen hat und wo daher ein Berufungsrecht an die Abgabenbehörde zweiter Instanz besteht (Berufungsverfahren iSd § 288 Abs 1 BAO).
Zuständige Behörde (Beispiel): Weiters wird im folgenden Beispiel davon ausgegangen, dass das anzuwendende Landesrecht (Gemeindeordnung, Abgabenverfahrensgesetz, Materienrecht, …) eine Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung vorsieht: Achtung – die Abgrenzung der für die Entscheidung zuständigen Abgabenbehörde kann länderweise verschieden sein und zB von der beantragten Zahlungserleichterungsdauer oder von der Höhe der in Rede stehenden Abgabenschuld abhängen.
Stadt-/Markt-/Gemeinde …
…, am …
Name des Empfängers
(Abgabepflichtiger bzw Vertreter des Steuerpflichtigen, welche eine Zustellvollmacht innehat)
…
GZ: …
Bewilligung Ihres Zahlungserleichterungsansuchens vom …
Bescheid
Spruch
Gem § … Gemeindeordnung 1967, LGBl … idgF [Anführung der jeweiligen landesrechtlichen Grundlage, welche die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde – im Beispiel des Bürgermeisters – zur Entscheidung über das konkrete Zahlungserleichterungsansuchen begründet], iVm § 212 Bundesabgabenordnung, BGBl 194/1961 in der geltenden Fassung (BAO), wird das am … eingelangte mit … datierte Zahlungserleichterungsansuchen des Herrn/der Frau …/der … GmbH, vertreten durch …, hinsichtlich der Entrichtung der …abgabe für den Zeitraum … iHv EUR … durch
Variante 1: Stundung der Abgabe
Zahlungsaufschub (das heißt durch Gewährung einer Zahlungsfrist für die erwähnte Abgabe, somit einer Stundung der Abgabe) längstens bis zum … bewilligt.
Variante 2: Bewilligung der Ratenzahlung
die Einräumung der Möglichkeit der Entrichtung der Abgabe in Raten nach folgendem Zahlungsplan bewilligt:
Rate | fällig am | Betrag |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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Rückstand: |
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Die vorbeschriebene Gewährung der Zahlungserleichterung ist an folgende auflösende Bedingung/en geknüpft:
- …
- …
- …
Begründung
Sie haben das im Spruch dieses Bescheides erwähnte Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und sinngemäß wie folgt begründet:
…
Nachdem Ihr Zahlungserleichterungsansuchen für (eine) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu verwaltende Gemeindeabgabe(n) die Gewährung einer Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung) … [Beschreibung des Zahlungserleichterungsansuchens hinsichtlich Betrag und beantragter Zahlungserleichterungsdauer] zum Inhalt hatte, ist gem § … Gemeindeordnung, LGBl … idgF [Anführung der jeweiligen landesrechtlichen Grundlage, welche die Zuständigkeit der hier entscheidenden Behörde begründet], der Bürgermeister [Beispiel; Anpassung der entscheidenden Behörde hier und in der Fertigungsklausel entsprechend der jeweiligen landesrechtlichen Regelung] zur Entscheidung über Ihr Zahlungserleichterungsansuchen zuständig und wurde Folgendes erwogen:
Gem § 212 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird, wobei eine ungefährdete Einbringlichkeit anzunehmen ist, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können. Bezogen auf die begründenden Ausführungen Ihres Zahlungserleichterungsansuchens hat nun die entscheidende Behörde Folgendes erwogen:
…
Variante1: Bei antragsgemäßer Bewilligung der Zahlungserleichterungsdauer
Nach Ansicht der entscheidenden Behörde liegen damit im gegenständlichen Fall Umstände vor, welche eine positive Entscheidung iSd § 212 BAO zulassen, da in der Begründung Ihres Ansuchens einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels dargestellt wurde, dass die sofortige oder volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird, nachdem glaubhaft gemacht wurde, dass der Abgabepflichtige durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb der beantragten und als angemessen zu betrachtenden Zahlungserleichterungsfrist tatsächlich entrichten zu können.
Variante 2: Bei vom Antrag abweichender (kürzerer) Zahlungserleichterungsdauer (bis 12 Monate)
Nach Ansicht der entscheidenden Behörde liegen damit im gegenständlichen Fall Umstände vor, welche grundsätzlich eine positive Entscheidung iSd § 212 BAO zulassen, da in der Begründung Ihres Ansuchens einwandfrei und unter Ausschluss jedes Zweifels dargestellt wurde, dass die sofortige oder volle Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung kommt jedoch auch der ungefährdeten Einbringlichkeit einer Abgabe als Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung große Bedeutung zu. Insbesondere seit der Fassung BGBl I 110/2023 des maßgeblichen § 212 Abs 1 BAO, wird – wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage anlässlich dieser BAO-Novellierung hervorgeht – somit seit 01.01.2024 verstärkt klargestellt, dass Zahlungserleichterungen nur vorübergehend bestehende Liquiditätsengpässe beseitigen sollen, wobei der eine begünstigende Norm in Anspruch nehmende Abgabepflichtige erhöht mitwirkungspflichtig ist und auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben als Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen hat (ErlRV 2086 BlgNR XXVII. GP 46). Zur bewilligten und vom Antrag abweichenden Zahlungserleichterungsdauer hat die entscheidende Abgabenbehörde nun folgende Überlegungen angestellt: Von einer ungefährdeten Einbringlichkeit kann – so die oa Erläuterungen weiter – nämlich dann ausgegangen werden, „wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die von der Stundung oder Ratenzahlung umfassten Abgabenschuldigkeiten während eines angemessenen Zeitraums entrichten zu können. Die Angemessenheit des Zeitraumes, sohin der durch die Behörde zugebilligten Frist, orientiert sich an der Überbrückung des vorübergehenden Liquiditätsengpasses und findet ihre Grenze somit in der Gefährdung der Einbringlichkeit. Daraus ergibt sich auch, dass die Dauer einer Zahlungserleichterung nicht alleine an der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der Antragstellung zu bemessen ist. Eine Zahlungserleichterung kann demnach gewährt werden, wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen den Schluss zu tragen vermag, dass er durch die Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung zu einer fristgerechten Zahlungsweise zurückfinden wird können und sie somit auch geeignet ist, eine drohende finanzielle Notlage abzuwenden. ... Ein angemessener Zeitraum wird in der Regel die folgenden 12 Monate umfassen. Durch einen 12-Monatszeitraum sollen Unsicherheiten der Prognose minimiert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Zahlungserleichterung der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient.“
Variante 3: Bei (vom Antrag abweichender, kürzerer) für bis zu 12 Monate bewilligter Zahlungserleichterungsdauer
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass grundsätzlich mit einer Zahlungserleichterungsdauer von (etwa) zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden können sollte, außer besondere Umstände (wie etwa eine zeitlich längere Bankgarantie zugunsten der Abgabenbehörde oä), welche die Annahme einer ungefährdeten Einbringlichkeit über einen längeren Zeitraum hinweg rechtfertigen würden, würden ausnahmsweise eine darüber hinausgehende Zahlungserleichterungsdauer zulassen – jedoch wurden derartige besondere Umstände nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Insoweit zu einem späteren Zeitpunkt eine über die bewilligte Zahlungserleichterungsdauer hinausgehende ungefährdete Einbringlichkeit der Abgabe(n) nachgewiesen werden kann, steht dies einem neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen nicht im Wege.
Variante 4: Bei für mehr als 12 Monate bewilligter (aber immer noch vom Antrag abweichender, kürzerer) Zahlungserleichterungsdauer
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass zwar grundsätzlich mit einer Zahlungserleichterungsdauer von (etwa) zwölf Monaten das Auslangen gefunden werden können sollte, jedoch kann dieser vorerwähnte „angemessene Zeitraum“ – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – bei besonderen Umständen wie etwa beim Vorliegen einer überzeugenden Sicherheit (beispielsweise beim Vorliegen einer zeitlich längeren Bankgarantie zugunsten der Abgabenbehörde) ausnahmsweise auch zwölf Monate übersteigen. Im konkreten Fall erblickt die zur Entscheidung zuständige Abgabenbehörde in der nachgewiesenen/argumentierten … [Anm: kurz beschreibende Darstellung der vorgelegten bzw dargestellten Sicherheit] einen ausreichenden Nachweis dahingehend, dass die Einbringlichkeit der von der Zahlungserleichterung betroffenen Abgabe(n) während der im Spruch dieses Bescheides bewilligten Zahlungserleichterungsdauer ungefährdet scheint. Insoweit zu einem späteren Zeitpunkt eine über die bewilligte Zahlungserleichterungsdauer hinausgehende ungefährdete Einbringlichkeit der Abgabe(n) nachgewiesen werden kann, steht dies einem neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchen nicht im Wege.
Zusammenfassend waren daher die Voraussetzungen zur beantragten Bewilligung der Zahlungserleichterung gem § 212 BAO gegeben, sodass spruchgemäß entschieden werden konnte.
Hinweis:
- Hinsichtlich anderer abgabenrechtlicher Verpflichtungen, welche von dieser Zahlungserleichterung nicht betroffen sind, tritt keine Änderung ein.
- Für die Inanspruchnahme einer Zahlungserleichterung von mehr als EUR 200,– fallen (zwingend) Stundungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an (§ 212b Z 1 BAO), welche (ab einem Mindestbetrag von EUR 10,–) nach Ablauf der Zahlungserleichterung (bzw innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist) gesondert bescheidmäßig festgesetzt werden müssen.
- Die bewilligte Zahlungserleichterung erlischt und wird gegenstandslos, wenn entweder ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird (Terminverlust iSd § 212 Abs 2 BAO) oder wenn eine allenfalls im Spruch dieses Bewilligungsbescheides genannte Bedingung nicht erfüllt wird (Terminverlust iSd § 230 Abs 5 BAO). Diesfalls sind entweder sofort oder binnen zwei Wochen zwangsweise Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig und endet der für die Stundungszinsenberechnung maßgebende Zeitraum durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 212 Abs 2 dritter Satz BAO).
- Kommen während der Ihnen zustehenden Zahlungsfrist Umstände hervor, welche die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, tritt die gewährte Zahlungserleichterung mit der Zustellung eines Vollstreckungsbescheides iSd § 230 Abs 7 BAO außer Kraft.
- Die bewilligte Zahlungserleichterung kann zusätzlich unter den im § 294 BAO genannten Bedingungen (Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, unrichtige oder irreführende Angaben) bescheidmäßig abgeändert oder (ganz oder teilweise) zurückgenommen (widerrufen) werden.
Rechtsmittelbelehrung
- Mustertext und Anmerkungen siehe Reg 7 Kap 3.1.1, Dokument-ID: 761368 (Recht zur Einbringung einer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz).