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Neu Dokument-ID: 1105021

Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer - Daniela Michlits | Muster | Checkliste

2.1.3 Absetzung für Abnutzung (AfA) §§ 7, 8 EStG

Lineare AfA

  • Gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer
  • Je Wirtschaftsgut entsprechende betriebsübliche Nutzungsdauer maßgeblich
  • Ab dem Jahr der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes
  • Ganzjahres- (im Jahr der Inbetriebnahme oder des Ausscheidens länger als sechs Monate in Betrieb) und Halbjahres-AfA (bis zu sechs Monaten, Hälfte des AfA-Betrags ist anzusetzen)
  • Kein Wechsel zur degressiven AfA möglich

Degressive AfA gem § 7 Abs 1a EStG

  • Freie Wahl eines AfA-Satzes bis zu 30 %, ermöglicht eine schnellere, „beschleunigte“ Abschreibung
  • Ab dem Jahr der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes
  • Prozentsatz muss beibehalten werden: die AfA bemisst sich jedes Jahr neu vom Buchwert bzw Restbuchwert
  • Ganzjahres- und Halbjahres-AfA (analog zur linearen AfA):
  • Möglichkeit der Wahl unterschiedlicher Prozentsätze bei mehreren Wirtschaftsgütern
  • Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt wurden
  • Ausgenommene Wirtschaftsgüter:
  • wenn gem § 8 EStG eine Sonderform der AfA anwendbar ist, zB bei Pkw, Gebäude, Firmenwert,
  • gebrauchte und unkörperliche Wirtschaftsgüter,
  • Anlagen im Zusammenhang mit Förderung, Speicherung oder Transport fossiler Energieträger sowie direkte Nutzung von fossilen Energieträgern:
  • Unabhängig von der Gewinnermittlungsart zulässig
  • Einmaliger Wechsel zur linearen AfA ist möglich: ab dem Jahr, in dem die lineare AfA erstmal höher ist, als die degressive AfA
  • Halbjahres-AfA gilt ebenfalls

Beschleunigte AfA gem § 8 Abs 1a, § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG

  • Jahr 1: 3-facher AfA-Satz, Jahr 2: 2-facher AfA-Satz, Jahre 3 ff: 1-facher (regulärer) AfA-Satz
  • Keine Halbjahres-AfA
  • Betriebliche Gebäude: 7,5 %/5 %/2,5 %
  • Betriebliche Gebäude für Wohnzwecke: 4,5 %/3 %/1,5 %
  • Außerbetriebliche Gebäude vermietet: 4,5 %/3 %/1,5 %

GrundanteilVO

  • Nur außerbetrieblich (vgl § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter

§ 13 EStG

  • Sofortige Absetzung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten als geringwertiges Wirtschaftsgut
  • Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis netto EUR 1.000,–

Außerplanmäßige AfA

  • Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung zB gänzliche Zerstörung oder massive Einschränkung der Verwendbarkeit des Wirtschaftsguts

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