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Dokument-ID: 1089612
3.2 Glossar der Betriebsausgaben
Abschreibungen auf den „Praxiswert“
Der entgeltlich erworbene Praxiswert kann über einen Zeitraum von 3–5 Jahren abgeschrieben werden, wenn der Veräußerer nicht mehr im Betrieb mitwirkt (EStR Rz 2297). Wirkt der Veräußerer weiter im Betrieb mit, stellt der Praxiswert grundsätzlich kein abnutzbares Anlagevermögen dar. In diesem Fall kann der Praxiswert nach Ansicht der Finanzverwaltung auf 15 Jahre abgeschrieben werden (KStR Rz 472).