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Dokument-ID: 1090743
5.1.1 Beschäftigung von Dienstnehmern in einer Ärztepraxis
- Unzulässig ist die Anstellung der Gesellschafter und anderer Ärzte oder das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen der Gesellschaft oder der Gesellschafter zu anderen Ärzten oder Gesellschaften, insbesondere durch den Abschluss von freien Dienstverträgen, Werkverträgen und Leiharbeitsverhältnissen, zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen in der Gruppenpraxis, die über das Ausmaß einer vorübergehenden Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub, hinausgehen.
- Eine Anstellung von Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ist nur in einem Ausmaß zulässig, das keine Regelung in einer Anstaltsordnung erfordert (§ 52a Abs 3 Z 8 ÄrzteG). Wenn das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern und den Vollzeitäquivalenten der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Verhältniszahl 1:5 übersteigt oder wenn die Zahl der angestellten Angehörigen anderer Gesundheitsberufe, ausgenommen Ordinationsgehilfen, die Zahl 30 übersteigt, wird das Vorliegen eines selbstständigen Ambulatoriums vermutet. Daher sind je Arzt max fünf Dienstnehmer möglich.
- Bei Sonderfächern mit hohem Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie tritt auch bei Übersteigen der genannten Zahlen die Vermutung des Vorliegens eines selbstständigen Ambulatoriums solange nicht ein, als die ärztliche Verantwortung für die ärztliche Leistung für einen bestimmten Behandlungsfall bei einem bestimmten Gesellschafter liegt (LVwG Wien VGW-106/087/14389/2019).
- Registrierung bei der österreichischen Gesundheitskasse
- Entscheidung, welches Verfahren für die Gehaltsabrechnung bei der österreichischen Gesundheitskasse angewendet werden soll: Lohnsummenverfahren (Selbstabrechnung) oder Vorschreibeverfahren nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst (sogenannte Vorschreibebetriebe)
- Registrierung bei der örtlich zuständigen Gemeinde
- Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse
- Anforderung einer Beitragskontonummer bei der österreichischen Gesundheitskasse
Zuständig:
Österreichische Gesundheitskasse
Methoden:
Online oder in Papierform