4.2 Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag ist die Grundlage jeder Behandlung und jeden Eingriffs. Es handelt sich dabei um einen zweiseitigen Vertrag, wobei die Vertragspartner der Patient einerseits und der Arzt bzw der Krankenhausträger andererseits sind. Grundsätzlich sieht der Rechtsbestand keine Formpflichten vor, weshalb auch die Schriftform nicht zwingend einzuhalten ist, obgleich in der Praxis diese absolut gängig ist, insbesondere bei intensiveren Behandlungen oder Operationen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard seines Faches entsprechende Behandlung zukommen zu lassen. Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet (RIS-Justiz RS0021335). Aus einem Behandlungsvertrag resultieren zahlreiche verschiedene Verpflichtungen, wobei hierbei in einem ersten Schritt zwischen Haupt- und Nebenpflichten unterschieden wird.