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Dokument-ID: 1098033
1.1.3 Ärzte-GmbH und Berufshaftpflichtversicherung
- Voraussetzung für den Tätigkeitsbeginn
- Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit darf erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gem § 52d ÄrzteG bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.
- Mindestkriterien
- Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen aufzuweisen:
- Mitversicherung von Vertretungen sowie Dauervertretungen
- Mitversicherung für in Lehrpraxen bzw Lehrgruppenpraxen tätige Turnusärzte
- Mitversicherung von ärztlichem und nicht-ärztlichem Personal sowie Famulanten
- Umfassende Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit bzw bei vorübergehender Einstellung
- Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes
- Mitversicherung von Bestand und Betrieb einer Hausapotheke
- Versicherungsschutz für gutachterliche Tätigkeit, ausgenommen als gerichtlich beeideter Sachverständiger
- Mitversicherung von ärztlicher Tätigkeit bei organisierten Rettungseinsätzen sowie in Vereinen
- Versicherung von Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von weltweiten Erste Hilfe-Leistungen
- Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen aufzuweisen:
- Mindestversicherungssumme
- Die Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der ärztlichen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche EUR 2,000.000,– zu betragen. Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Fünffache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten. Bei der Festlegung der Versicherungsbedingungen sind die fachspezifischen Prämien zu berücksichtigen.
- Bei einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche zu decken, die gegen einen Arzt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen. Besteht die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
- Aufforderung zum Nachweis
- Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Ärztekammer ist
- im Zuge der Eintragung in die Ärzteliste der Abschluss sowie
- jederzeit auf Verlangen das Bestehen
- eines entsprechenden Versicherungsvertrags nachzuweisen. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend den Abschluss des Versicherungsvertrags sowie jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, zu melden. Die Versicherer sind verpflichtet, auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
- Die Versicherung ist während der gesamten Dauer der ärztlichen Berufsausübung aufrecht zu erhalten. Der Österreichischen Ärztekammer ist
- Nachhaftung
- Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers sowie der Ausschluss von Personen, deren Handlungen oder Unterlassungen dem Versicherten zuzurechnen sind, ist unzulässig. Die Versicherer sind verpflichtet, der Österreichischen Ärztekammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
- Direkter Anspruch gegen den Versicherer
- Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
- Der Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Ärztekammer hat dem Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen.