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Neu Dokument-ID: 1281920

Vorschrift

Hitzeschutzverordnung (Hitze-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 325/2025 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2026

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.