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Dokument-ID: 063135
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 10. Beginn der Arbeiten in Druckluft
Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden.