Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
§ 10. Gesicherte Fluchtbereiche
(1) Arbeitsstätten gemäß § 9 sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die ein Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche gemäß § 21 AStV, entsprechen.
(2) Die Länge von 40 m gemäß Abs. 1 darf auf bis zu 70 m erweitert werden,
- soweit es für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, erforderlich ist, und
- wenn die unter Abs. 3 angeführten zusätzlichen Schutzmaßnahmen errichtet bzw. eingerichtet sind.
(3) Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 sind:
- Errichtung technischer Brandschutzeinrichtungen (automatische Brandmeldeanlagen in Ausführung Vollschutz, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder erforderlichenfalls Druckbelüftungsanlagen, erforderlichenfalls zusätzlich Löschanlagen) und
- Errichtung von Sicherheitsüberwachungseinrichtungen (Kameraüberwachung) und Einrichtung einer Sicherheitsüberwachungsorganisation (dauernd durch mehrere Personen in ausreichender Anzahl besetzte Sicherheitszentrale) und
- Einrichtung organisatorischer Brandschutzeinrichtungen (Brandschutzbeauftragte, Betriebsfeuerwehr, Nachrichtenzentrale mit Einsatzleitsystem) und
- Erstellung eines Brandschutz- und Evakuierungskonzeptes mit regelmäßiger Überprüfung der Wirksamkeit und erforderlichenfalls Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten oder neue Erkenntnisse.
(4) Die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 1a bis 1c AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, werden durch Abs. 1 bis 3 nicht berührt.