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Dokument-ID: 086820
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 19. Wiederkehrende Übungen
Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.