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Dokument-ID: 101706
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)
§ 22. Weitergelten von Regelungen
Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.