Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 27. Einsatz der Sicherungsaufsicht
(1) Für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen hat das Eisenbahnunternehmen eine geeignete Person mit der Aufsicht über die Durchführung und Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen gemäß § 26, 26a und 26b zu beauftragen (Sicherungsaufsicht).
(BGBl. II Nr. 536/2006)
(2) Die Sicherungsaufsicht muß die erforderlichen Fachkenntnisse über die mit Tätigkeiten im Gefahrenraum von Gleisen verbundenen Gefahren und spezifischen Arbeitsbedingungen und über die hierfür erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nachweisen.