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Dokument-ID: 086832
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)
§ 30. Warneinrichtung
Auslegerkrane auf schwimmenden Geräten müssen mit einer Warneinrichtung ausgestattet sein, die dem Kranführer (Bedienungspersonal) ein Überschreiten des zulässigen Neigungswinkels anzeigt.