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Dokument-ID: 097880
Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)
§ 45. Hemmschuhe
(1) Hemmschuhe müssen der Schienenart entsprechen. Sie müssen auffallend gekennzeichnet sein, wenn dies zu ihrer Unterscheidung erforderlich ist.
(2) Für Hemmschuhe müssen geeignete und leicht erreichbare Ablagestellen vorhanden sein.