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Dokument-ID: 063184
Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung
§ 50a.
Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Taucher, Schleusenwärter, Arzt) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.