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Dokument-ID: 101683
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)
§ 7. Tägliche Ruhezeit
Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmer/innen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.