Neu
Dokument-ID: 1136669
Artikel 105
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 105
Befugnisse der Beschwerdekammer
(1) Innerhalb der Verwaltungsstruktur der Agentur wird eine Beschwerdekammer eingerichtet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Organisation und Zusammensetzung der Beschwerdekammer zu erlassen.
(2) Die Beschwerdekammer entscheidet über Beschwerden gegen die in Artikel 108 genannten Entscheidungen. Die Beschwerdekammer wird bei Bedarf einberufen.