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Dokument-ID: 1136673
Artikel 109
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 109
Beschwerdeberechtigte
Jede natürliche oder juristische Person kann gegen eine an sie ergangene Entscheidung sowie gegen eine Entscheidung Beschwerde einlegen, die zwar förmlich an eine andere Person gerichtet ist, sie aber unmittelbar und individuell betrifft. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschwerdeverfahren parteifähig.