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Dokument-ID: 1136720
Artikel 141
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 141
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.