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Dokument-ID: 1136553
ABSCHNITT II
Artikel 20
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
ABSCHNITT II
Fliegendes Personal
Artikel 20
Grundlegende Anforderungen
Piloten und Flugbegleiter, die mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, sowie Flugsimulationsübungsgeräte, Personen und Organisationen, die bei der Ausbildung, Prüfung, Überprüfung und flugmedizinischen Untersuchung dieser Piloten und Flugbegleiter eingesetzt werden bzw. mitwirken, müssen die in Anhang IV festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.