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Dokument-ID: 1136576
ABSCHNITT V
Artikel 40
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
ABSCHNITT V
ATM/ANS
Artikel 40
Grundlegende Anforderungen
(1) Die Erbringung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g genannten ATM/ANS muss den grundlegenden Anforderungen nach Anhang VIII und, falls anwendbar, Anhang VII entsprechen.
(2) Luftfahrzeuge, die im einheitlichen europäischen Luftraum betrieben werden, mit Ausnahme derjenigen, die für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a genannten Tätigkeiten eingesetzt werden, müssen den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang VIII Nummer 1 entsprechen.