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Dokument-ID: 1136644
Artikel 81
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 81
Zertifizierung von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen
Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf die Zulassungen/Zeugnisse von Ausbildungsorganisationen für Fluglotsen gemäß Artikel 51, wenn diese Organisationen ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb des Gebiets haben, für das die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, und gegebenenfalls deren Personal.