Neu
Dokument-ID: 1136660
Artikel 96
Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt
Artikel 96
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das dem EUV und dem AEUV beigefügt ist, findet auf die Agentur und ihr Personal Anwendung.