© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1282060

Clemens Weigl - Theodor Wetter | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.1 Grundsätze

Grundsätze – Bewilligungen, Genehmigungen und Vorschreibungen

  • Im Arbeitnehmerschutz gilt der Grundsatz der Verfahrenskonzentration. Arbeitnehmerschutzbelange werden daher grundsätzlich in anderen Genehmigungsverfahren mitbehandelt. Eigene Bewilligungsverfahren nach dem ASchG sind nur in bestimmten Fällen erforderlich (§§ 92 ff ASchG).
  • Das ASchG ermöglicht eine Anpassung der Arbeitnehmerschutzanforderungen an den Einzelfall durch die Vorschreibung von Bedingungen, Auflagen und zusätzlicher Maßnahmen oder durch die Bewilligung von Ausnahmen (§§ 92 bis 95 ASchG).
  • Ausnahmen und Vorschreibungen können im jeweiligen Anlagengenehmigungsverfahren mitbehandelt werden (zB Betriebsanlagengenehmigung).
  • In Genehmigungsverfahren nach § 93 ASchG sind die Arbeitnehmerschutzbelange umfassend zu berücksichtigen. In Verfahren nach § 94 ASchG sind jene Arbeitnehmerschutzbelange zu berücksichtigen, die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängen. Anlagen nach § 93 ASchG dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen (§ 93 Abs 2 ASchG).
  • Die Wirksamkeit einer Arbeitsstättenbewilligung wird durch einen Arbeitgeberwechsel nicht berührt. Dasselbe gilt für Vorschreibungen nach § 94 ASchG. Auflagen und Vorschreibungen sind auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen (§ 92 Abs 7, § 93 Abs 4, § 94 Abs 7 ASchG).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Das ASchG in der Praxis in unserem Shop! Zum Shop