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Dokument-ID: 1282068
7.4 Beteiligte Behörden und Behördenzuständigkeit
Beteiligung des Arbeitsinspektorates
In Verwaltungsverfahren, die den Arbeitnehmerschutz berühren, hat das zuständige Arbeitsinspektorat Parteistellung. Dies gilt auch für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Als Partei kann das Arbeitsinspektorat insbesondere Stellungnahmen und Anträge abgeben, Akteneinsicht nehmen und Beschwerde erheben (§ 12 Abs 1 und Abs 4 ArbIG).