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Dokument-ID: 867898
Unterhaltsherabsetzung/Unterhaltserhöhung
- Allgemeines
- Jeder Unterhaltspflicht wohnt nach ständiger Judikatur (zB 6 Ob 175/18f iFamZ 2019/48 [stillschweigend] die Umstandsklausel inne, sodass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zur Unterhaltsneufestsetzung führt. Jede nachträgliche Sachverhaltsänderung, die eine neue Bemessung des Unterhalts rechtfertigt, ist zulässiger Anlass für einen neuen Antrag/eine neue Klage (2 Ob 122/06i).
- Gesetzliche Unterhaltspflichten sowie gerichtliche Unterhaltsvereinbarungen und -entscheidungen schließen die Umstandsklausel (geänderte Verhältnisse) mit ein.
- Bei wesentlicher Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann daher auch bei rechtskräftig entschiedenen Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung des gesetzlichen Unterhaltes im Wege einer Abänderung der bestehenden Entscheidung oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage begehrt werden.
- Neben Sachverhaltsänderungen (zB Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Sind die Parteien bei Abschluss des Vergleiches von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen, so liegt ebenso eine Verhältnisänderung vor.
- Die Umstandsklausel wird erst durch eine wesentliche Umstandsänderung ausgelöst. Darunter versteht man eine nicht bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderung, dh die Unterhaltsdifferenz muss auch merkbar sein.
- Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs (oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht) also auch der Umstand, dass eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags (auch für die Vergangenheit) gemacht werden (RS0107666).
- Wesentliche Änderung der Verhältnisse
- Wesentliche Änderungen
- Änderung des relevanten Sachverhaltes, zB die Änderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wie wesentliche Einkommenserhöhung oder -minderung, das Hinzutreten oder der Wegfall von Sorgepflichten sind wesentliche Änderungen der Verhältnisse, die zu einer Neubemessung des Unterhaltes führen.
- Ausgangsbasis für die Beurteilung, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, sind sowohl die nachträglich feststellbaren und für die Unterhaltsbemessung bestimmenden Umstände, als auch die von den Parteien übereinstimmend vorausgesetzten oder zugrunde gelegten einzelnen Unterhaltsbemessungsgrundlagen (6 Ob 142/02d = EF 100.072).
- Eine wesentliche Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen stellen geänderte Verhältnisse dar (6 Ob 538/91 = EF 65.779), und zwar eine solche um mehr als 10 % (2 Ob 37/02h).
- Auch eine wesentliche Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen um mindestens 8 % (6 Ob 2206/96x) ist ein relevanter Umstand (3 Ob 2200/96t), der zu einer Unterhaltsneubemessung führen kann.
- Nach 6 Ob 57/03f ist bei der Neubemessung aufgrund geänderten Einkommens des Unterhaltspflichtigen die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe zu beachten, wenn der Unterhalt in einem Vergleich festgelegt worden ist.
- Ein Unterhaltserhöhungsantrag ist nach stRsp erst bei einer 10%igen Einkommenssteigerung zulässig (EFSlg 80.751; 89.565; 96.323; 96.323; 96.326; 100.075; 110.696; 116.777), eine Steigerung von 5 % reicht noch nicht aus (EFSlg 80.750).
- Nachfolgend eine Übersicht von Einzelfällen, bei welchen durch eine erhebliche Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Änderung der bestehenden Unterhaltspflicht zu erfolgen hat:
- Einkommenserhöhung um mehr als 10 % (2 Ob 37/02h)
- Es kommt nicht auf den nominellen Anstieg des Einkommens an, sondern es ist auch auf die Kaufkraftverringerung der Währung, in der der Unterhaltspflichtige seine Bezüge erhält, Bedacht zu nehmen (1 Ob 646/86)
- Wesentliche Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen um mindestens 8 % (6 Ob 2206/96x)
- Wegfall der Voraussetzungen für eine Anspannung (9 Ob 23/98t)
- Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen wegen einer länger als zwei Monate dauernden Untersuchungshaft (6 Ob 2206/96x)
- Nicht jedoch eine kurzfristige saisonelle, dh zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit, weil der Unterhaltspflichtige seiner schwankenden Einkommenssituation durch entsprechende Vorkehrung Rechnung zu tragen hat (6 Ob 81/00f)
- Hinzutreten einer weiteren Sorgepflicht (4 Ob 2327/96a)
- Eine rückwirkende Erhöhung der Unterhaltspflicht aufgrund des Wegfalls einer Sorgepflicht wegen erfolgreicher Bestreitung der Ehelichkeit ist nicht möglich, weil der Scheinvater bis zur Rechtskraft des Bestreitungsurteils unterhaltspflichtig war (2 Ob 541/94)
- Verlegung des Wohnsitzes von Deutschland nach Österreich, da damit eine neue Rechtsordnung anwendbar ist; auch Gesetzesänderungen und tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung stellen eine derartige wesentliche Änderung dar. Daher kann auch ein deutscher Unterhaltstitel rückwirkend erhöht werden (9 Ob 121/06v).
- Nach welchem Zeitraum geänderte Verhältnisse anzunehmen sind, richtet sich nach mehreren Kriterien, insbesondere nach dem Alter des Kindes, zumal die Bedürfnisse bei Kindern oft schon nach Verstreichen kurzer Zeitspannen sprunghaft ansteigen (zB Wechsel vom Säuglingsalter ins Kindesalter, Schuleintritt usw). Eine allgemein gültige Regel, nach Ablauf welchen Zeitraums jedenfalls von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, lässt sich nicht aufstellen (2 Ob 206/01k = EF 96.332).
- Nach 8 Ob 2156/96h ist die Auffassung, dass etwa ein Jahr nach Schaffung des Unterhaltstitels im Hinblick auf die allgemeine Erwägung, dass in einem solchen Zeitraum einerseits die Bedürfnisse von heranwachsenden Kindern steigen und andererseits die Einkommen angehoben werden, von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen. Eine altersbedingte Bedürfnissteigerung aufseiten des Kindes stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar (7 Ob 1576/93 = EF 71.473).
- Eine Änderung der Verhältnisse verringert die Unterhaltspflicht dabei für den Monat, in dem sie eintritt, zumindest dann noch nicht, wenn nicht dargetan wird, dass der gem § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats fällig gewesene Unterhaltsbeitrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (5 Ob 545/91).
- Mitteilungspflichten
- Resultierend aus dem Unterhaltsverhältnis bestehen wechselseitige Mitteilungspflichten.
- Schuldhafte Verstöße gegen die Hinweispflicht können eine schadenersatzrechtliche Haftung des Mitteilungspflichtigen für die durch die Unterlassung verursachten Unterhaltsverkürzungen bzw Unterhaltsüberzahlungen auslösen.
- Verjährung
- Die ab Fälligkeit laufende dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB ist auch bei der Durchsetzung von Herabsetzungsansprüchen zu berücksichtigen.
- Eine rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts bedeutet zudem nicht, dass der Unterhaltsschuldner die geleisteten, zu hohen Beträge auch mit Erfolg zurückfordern kann. Bei Leistungen mit Unterhaltscharakter lässt die Rechtsprechung den Einwand gutgläubigen Verbrauchs gegen Bereicherungsansprüche zu (zB 3 Ob 219/98x; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, 9. Aufl, S 170).
- Beispiele für Umstandsänderungen, die eine Unterhaltsherabsetzung rechtfertigen
- Eintritt oder unerwartet lange Dauer der Arbeitslosigkeit (6 Ob 81/00f)
- Einkommensminderung um mindestens 8 % bis 10 % (8 Ob 75/10b)
- Einkommensminderung durch zielstrebiges Studium mit guten Berufsaussichten (ÖA 1993, 145)
- Einkommensminderung wegen länger als zwei Monate dauernder Untersuchungshaft (6 Ob 2206/96x)
- Hinzutreten (oder Wegfallen) von Unterhaltspflichten (9 Ob 28/10y)
- Beweislast
- Unter die amtswegige Ermittlungspflicht fallen die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten oder der Einkommensverhältnisse sowie die allgemeine altersbedingte Änderung der Kindesbedürfnisse. Individuelle Änderungen im Einzelfall sind jedoch behauptungs- und beweispflichtig.
- Entscheidungen zu Unterhaltsherabsetzung/Unterhaltserhöhung
- Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage (§ 292 Abs 1 ASVG) ist wegen ihres subsidiären, sozialhilfeähnlichen Charakters kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten, rechtfertigt also nicht eine Unterhaltsherabsetzung (RS0124102).
- Bei schwankendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist das in einem längeren Beobachtungszeitraum erzielte Durchschnittseinkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Bei saisonbedingt immer wiederkehrender kurzfristiger Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners bildet das auf der Basis des Jahresnettoeinkommens errechnete monatliche Durchschnittseinkommen eine geeignete Bemessungsgrundlage. Eine kurzfristige saisonal, dh zeitlich ungefähr vorhersehbare Arbeitslosigkeit gibt keinen Anlass für eine Unterhaltsherabsetzung. Vom Unterhaltspflichtigen ist zu erwarten, dass er seiner schwankenden Einkommenssituation durch entsprechende Vorkehrungen Rechnung zu tragen hat (RS0113405).
- Bis zum Abschluss des Verfahrens auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung besteht die Verpflichtung, den Unterhalt in der bisher festgesetzten Höhe zu leisten. Durch die Erfüllung der Leistungspflicht bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens wird das Rechtsschutzbedürfnis an der Entscheidung über den Antrag auch für diesen Zeitraum nicht genommen, da der Unterhaltspflichtige nicht gehalten werden kann, es jeweils auf eine Exekutionsführung ankommen zu lassen und sich dann in einem unter Umständen kostenaufwendigen Verfahren gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Oppositionsklage nach § 35 EO zu wehren (RS0006510).
- Dem Begehren, die Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in anderer Weise festzusetzen, steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsbemessung entgegen. Wurde über den (gesamten) Unterhaltsanspruch rechtskräftig erkannt, dann ist hingegen ein Antrag, die Unterhaltsbemessung trotz unverändert gebliebener Verhältnisse zu ändern, wegen Rechtskraft zurückzuweisen (RS0007161).
- Der Unterhalt kann – bei gleichgebliebenen Verhältnissen – auch dann erhöht werden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung war. Auch bei im Wesentlichen gleichgebliebenen Verhältnissen kann der Unterhaltsberechtigte verlangen, dass der Unterhalt auf den ihm zustehenden Betrag erhöht wird. Der Erhöhungsantrag kann auch für die Vergangenheit gestellt werden (4 Ob 598/95).