Vergleich betreffend Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Vereinbarung nach § 15 Abs 5 EPG
Auflösungsfolgenvereinbarung
Erstantragsteller: | Johanna Gasser, geboren am 27.03.1967 |
Zweitantragsteller: | Jasmin Gruber, geboren am 02.02.1967 |
Für den Fall der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft schließen die Antragsteller nachstehenden
Vergleich gem § 15 Abs 5 EPG
1. Unterhalt
Die Erstantragstellerin verpflichtet sich, der Zweitantragstellerin ab dem der Rechtskraft der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft folgenden Monat monatlich jeweils bis zum 5. eines Monates im Vorhinein einen Unterhaltsbeitrag von EUR 100,– zu bezahlen; dies befristet bis einschließlich 31. Dezember 2025.
Für den Zeitraum Jänner 2015 bis Juli 2015 besteht ein Unterhaltsrückstand der Erstantragstellerin in Höhe von EUR 1.000,–.
Die Erstantragstellerin verpflichtet sich, den genannten Unterhaltsrückstand wie folgt zu bezahlen:
Eine erste Rate in Höhe von EUR 400,– bis längstens zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Einvernehmen, den Restbetrag in Höhe von EUR 600,– in 2 gleich hohen monatlichen Raten mit 5-tägigem Respiro und sonstigem Terminverlust. Bei Nichtzahlung auch nur einer Rate wird sofort der zu diesem Zeitpunkt noch ausständige rückständige Unterhalt insgesamt fällig.
Die Erstantragstellerin hingegen verzichtet auf jeglichen Unterhalt. Dies gilt auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter gesetzlicher Bestimmungen oder unverschuldeter Notlage, Krankheit und überhaupt für Ereignisse, die sie derzeit nicht bedenken oder nicht voraussehen kann.
Die Erstantragstellerin verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung der Umstandsklausel und erklärt, keine Unterhaltsansprüche aus einem allfälligen, bewusst nicht geprüften Verschulden an der Zerrüttung der eingetragenen Partnerschaft ableiten zu wollen.
2. Partnerschaftswohnung
Das Reihenhaus 4, Zeltgasse 3, 9020 Klagenfurt, welches als Partnerschaftswohnung diente, verbleibt der Erstantragstellerin, die bereits alleinige Hauptmieterin ist.
Die Zweitantragstellerin hat die Wohnung bereits von ihren Fahrnissen geräumt und anerkennt, dass sämtliche in der partnerschaftlichen Wohnung verbleibenden Gegenstände im Alleineigentum der Erstantragstellerin stehen.
3. Verbindlichkeiten
Die beiden Antragsteller haben gemeinsam bei der S-Bank ein Darlehen über EUR 25.000,– aufgenommen, welches mit einem Restbetrag von EUR 6.000,– aushaftet. Die Erstantragstellerin verpflichtet sich, dieses Darlehen in ihr alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen und die Zweitantragstellerin schad- und klaglos zu halten. Die Parteien beantragen hinsichtlich sämtlicher genannten Kreditverbindlichkeiten Beschlussfassung nach § 98 EheG, sodass die Erstantragstellerin Hauptschuldnerin und die Zweitantragstellerin Ausfallsbürgin ist.
4. Gebrauchsvermögen und Ersparnisse
Jedem eingetragenen Partner verbleibt das jeweils ihm gehörige Girokonto.
Sonstige partnerschaftliche Ersparnisse und gemeinsame Kreditverbindlichkeiten sind nicht vorhanden. Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche der eingetragenen Partner auf Teilung der Wohnung, des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens, Unterhalts- und sonstige aus dem partnerschaftlichen Verhältnis entstandene Ansprüche, bereinigt und verglichen. Die eingetragenen Partner verzichten auf weitere Ansprüche und Antragstellung nach den §§ 24 ff EPG.
5. Gebühren und Kosten
Die Gerichtsgebühren werden von der Zweitantragstellerin alleine getragen, die die Erstantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos hält. Die Kosten der jeweiligen Rechtsvertretung werden jeweils von den beiden Antragstellerinnen selbst getragen.
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Erstantragstellerin
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Zweitantragstellerin