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Dokument-ID: 1249775
Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025)
§ 36. Explosionsgefährdeter Bereich
Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.