1.4.7 Der digitale Produktpass
Das Kapitel V der EU-Detergenzien-Verordnung regelt mit den Art 21 bis 25 die Anforderungen, die Vorgangsweise der Gestaltung und die Zweckbestimmung des digitalen Produktpasses. Dieser stellt nach den Begriffsbestimmungen des Art 2 Z 32 einen „produktspezifischen Datensatz“ dar, der bestimmte, zumindest die in Teil A des Anhanges VI der Verordnung aufgeführte Angaben enthält und elektronisch über einen Datenträger zugänglich zu machen ist. Der digitale Produktpass ist vor dem Inverkehrbringen eines Detergens oder eines für einen Endnutzer bestimmten Tensids vom Hersteller zu erstellen.