1.4.5 Erläuterungen zu den in der EU-Detergenzien-Verordnung 2026 festgelegten Bestimmungen
Zulässigkeit der Bereitstellung auf dem Markt (Art 3)
Die der EU-Detergenzien-Verordnung unterliegenden Detergenzien (Wasch- und Reinigungsmittel, die in der Regel der für Gemische geltenden Definition entsprechen) und auch Tenside, die dazu bestimmt sind, als Komponente einem Detergens zugesetzt zu werden, dürfen – auch wenn sie separat für sich vertrieben werden – nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die in der Verordnung genannten Anforderungen, Bedingungen und Beschränkungen erfüllt werden. Für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ist nach der Diktion der Verordnung der „Hersteller“ verantwortlich, wobei dieser Begriff denjenigen einschließt, der als Importeur ein Tensid oder ein Detergens in den Gemeinschaftsmarkt einführt oder dies als Bevollmächtigter im Auftrag eines im EU-Ausland ansässigen Herstellers besorgt. Dazu ist in Art 5 Abs 7 der Verordnung ausdrücklich festgelegt, dass nicht in der Union ansässige Hersteller von Tensiden und Detergenzien ihrem in der EU niedergelassen Bevollmächtigten oder dem in der Union ansässigen Importeur alle Unterlagen und Belege betreffend die Konformität des Produkts zur Verfügung stellen müssen.