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Neu Dokument-ID: 1020264

Yvonne Ghali | Muster | Erklärung

Benennung eines internen Datenschutzbeauftragten

Benennung als Datenschutzbeauftragter

Die

Name: …
Vertreten durch: …
Straße und Hausnummer: …
Postleitzahl und Ort: …
im Folgenden kurz „Verantwortlicher“ genannt,

benennt

Name: …
Straße und Hausnummer: …
Postleitzahl und Ort: …
im Folgenden kurz „Datenschutzbeauftragter“ genannt,

zum Datenschutzbeauftragten gem Art 37 ff DSGVO in Verbindung mit § 5 DSG.

Präambel

Zwischen dem Verantwortlichen und dem Datenschutzbeauftragten besteht ein Arbeitsvertrag, abgeschlossen am … [Datum] (im Folgenden kurz bezeichnet als „Arbeitsvertrag“). Der Verantwortliche verarbeitet in seiner Kerntätigkeit umfangreich sensible Daten gem Art 9 DSGVO [verarbeitet personenbezogene Daten, mit welchen eine umfangreiche und regelmäßige Überwachung der betroffenen Personen einhergeht/ist eine öffentliche Stelle iSd Art 37 Abs 1 lit a DSGVO] und ist zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gem Art 37 Abs 1 DSGVO verpflichtet. Im Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Leistungserbringung übernimmt der Mitarbeiter die Funktion des Datenschutzbeauftragten gemäß den Bestimmungen der Art 37 bis 39 DSGVO und des § 5 DSG. Der Datenschutzbeauftragte wird seine Leistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der folgenden Vereinbarung erbringen:

1. Beginn und Funktion sowie Stellung des Datenschutzbeauftragten

1.1

Der Datenschutzbeauftragte übernimmt ab … [Datum] im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Variante 1:

Diese Funktion wird der Datenschutzbeauftragte in der Regel an … Wochenstunden der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbringen.

Variante 2:

Der Datenschutzbeauftragte wird seine Funktion hauptberuflich übernehmen.

Variante 1:

1.2

Für die Übernahme der Funktion des Datenschutzbeauftragten erhält der Datenschutzbeauftragte …

Variante 2:

1.2

Festgehalten wird, dass dem Datenschutzbeauftragten die Übernahme der Funktion nicht gesondert abgegolten wird.

1.3

Der Datenschutzbeauftragte ist in seiner Funktion unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt. [Zuständiges Mitglied der Geschäftsleitung ist …].

2. Pflichten des Datenschutzbeauftragten

2.1

Der Datenschutzbeauftragte übernimmt – wie in Art 39 Abs 1 DSGVO gesetzlich vorgesehen – folgende Aufgaben:

  • Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten des Verantwortlichen, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich der Pflichten nach DSGVO, DSG und der sonstigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
  • Auf Anfrage Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gem Art 35 DSGVO
  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen
  • Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde und Tätigkeit als Anlaufstelle für die Datenschutzbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gem Art 36 DSGVO
  • Gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen

2.2

Über die gesetzlich definierten Aufgaben hinaus übernimmt der Datenschutzbeauftrage zusätzlich folgende datenschutzrechtliche Agenden:

  • [Führung und regelmäßige Überprüfung – zumindest einmal jährlich – der Aktualität des Verarbeitungsverzeichnisses gem Art 30 DSGVO]
  • [Regelmäßige Schulung der mit Datenverarbeitungen befassten Mitarbeiter des Verantwortlichen, zumindest einmal jährlich]
  • [Mitwirkung an der Bearbeitung von Auskunfts-, Löschungs-, Berichtigungs-, Datenübertragungs- und Widerspruchsersuchen von betroffenen Personen]
  • [Mitwirkung bei der Ausarbeitung einer Datenschutz-Strategie]
  • [Mitwirkung bei Audits]
  • [Datenschutzrechtliche Beurteilung von Marketing-, Werbe- und Vertriebsmaßnahmen des Verantwortlichen]
  • Etc

3. Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitsverpflichtung des Datenschutzbeauftragten

3.1

Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Die Weisungsfreiheit betrifft nicht andere Aufgaben und Pflichten, die der Datenschutzbeauftragte gemäß Pkt 2.2 dieser Vereinbarung übernimmt oder die der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seines Arbeitsvertrages wahrnimmt.

3.2

Der Datenschutzbeauftragte unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht.

4. Beendigung der Bestellung als Datenschutzbeauftragter

4.1

Diese Vereinbarung über die Benennung als Datenschutzbeauftragter kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von … Monaten, jeweils zum Letzten eines Monats gekündigt werden.

4.2

Die Auflösung des dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Arbeitsvertrages durch eine der Vertragsparteien bewirkt unmittelbar auch die Beendigung dieser Vereinbarung.

… [Ort], am … [Datum]

Für den Verantwortlichen:


[Unterschrift]


[Name in Blockbuchstaben]

Gelesen und mit der Benennung vollinhaltlich einverstanden:


[Unterschrift]


[Name in Blockbuchstaben]