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Neu Dokument-ID: 1021779

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.5 Entscheidungsträger VbVG

  • Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 15 GmbHG)
    • Geschäftsführer einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (§§ 2, 6 EWIVG)
    • Geschäftsführende Gesellschafter einer OGH (ab 01.01.2007: OG)
    • Geschäftsführende Gesellschafter einer KG
  • Vorstandsmitglieder
    • Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (§§ 70 f AktG)
    • Vorstandsmitglieder von Genossenschaften (§§ 5, 18 GenG)
    • Vorstandsmitglieder von Stiftungen
  • Prokuristen (§§ 48 ff HGB [ab 01.01.2007: UGB])
  • Personen, die aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise (wie ein Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist) dazu befugt sind, den Verband nach außen zu vertreten
    • Personen mit Generalhandlungsvollmacht
    • Vertretungsmacht, die sich auf den Betrieb einer Niederlassung erstreckt (§ 50 HGB/UGB)
    • Handlungsbevollmächtigte nach § 48 HGB/UGB (sofern mit der Handlungsvollmacht die Ermächtigung zum Betrieb eines Unternehmens verbunden ist)
    • Keine Entscheidungsträger in diesem Sinne sind Personen die zB nur Ladenvollmacht haben und nur zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehörige Geschäfte ermächtigt sind.
    • Keine Entscheidungsträger sind auch Personen, die als Masseverwalter, Sachwalter, Zwangsverwalter oder Notgeschäftsführer den Verband nach außen vertreten dürfen, weil bei ihnen das Kriterium organschaftliche oder rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nicht erfüllt ist.
  • Aufsichtsräte (von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, europäischen Gesellschaften, Genossenschaften, Privatstiftungen)
  • Verwaltungsräte (zB bei europäischen Gesellschaften)
    • Ob diese Personen mit grundsätzlich vorhandener Kontrollbefugnis auch tatsächlichen Einfluss auf die Kontrolle haben, ist ohne Belang. Ihr Einfluss wird aufgrund ihrer Funktion vom Gesetz unwiderleglich vermutet (Steininger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, Rz 13 zu § 2)
  • Personen, die sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben
    • Etwa Leiter von Controlling- oder Revisionsabteilungen
    • Nicht erfasst werden Personen mit untergeordneter Kontrollbefugnis, außenstehende Kontrollpersonen (wie etwa der Wirtschaftsprüfer) oder der keine Kontrollfunktion im Sinne von § 2 Abs 1 Z 2 VbVG zukommt
  • Personen die sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausüben
    • Faktische Geschäftsführer
    • Die Kreditgeberin und spätere Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile, die das Unternehmen faktisch beherrscht

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