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Neu Dokument-ID: 1021777

Andrea Futterknecht | Muster | Checkliste

1.2 VbVG

Verbände iSd VbVG

  • Juristische Personen des Privatrechts
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    • Aktiengesellschaften
    • Europäische Gesellschaften
    • Genossenschaften
    • Sparkassen
    • Sparkassenvereine
    • Ideelle Vereine
    • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
    • Erneuerungsgemeinschaften nach dem StadterneuerungsG
    • Politische Parteien
    • Sachgesamtheiten (Fonds)
    • Stiftungen
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • Gebietskörperschaften (soweit sie – siehe unten nicht in Vollziehung der Gesetze handeln)
    • Einrichtungen der wirtschaftlichen und beruflichen Selbstverwaltung (Kammern)
    • Sozialversicherungsträger
    • Universitäten
    • Hochschülerschaft und andere Interessensgemeinschaften
    • Öffentlich-rechtliche Stiftungen (ORF)
    • Fonds und selbstständige Anstalten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (zum Beispiel: Arbeitsmarktservice, Finanzmarktaufsicht)
  • Personengesellschaften
    • Offene Gesellschaften
    • Kommanditgesellschaften
  • Eingetragene Erwerbsgesellschaften
    • Offene Erwerbsgesellschaften (die allerdings aufgrund des HaRÄG 2005 ab 01.01.2007 als Offene Gesellschaften gelten)
    • Kommanditerwerbsgesellschaften (die allerdings aufgrund des HaRÄG 2005 ab 01.01.2007 als Kommanditgesellschaften gelten)
  • Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen
  • Keine Verbände sind:
    • Die Verlassenschaft
    • Bund, Länder und Gemeinden und andere juristische Personen (wie zB ausländische Staaten oder internationale Organisationen), soweit sie hoheitlich handeln
    • Anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Bekenntnisgemeinschaften, soweit sie seelsorgerisch tätig sind
    • Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, also auch ARGEs (wobei sich Verantwortlichkeitsfragen im Rahmen des jeweiligen ARGE-Mitgliedsverbandes stellen können) und
    • Einzelunternehmer

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